Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Satz 2 in § 6 Abs 3 BMSVG erfasst jene Fälle, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs durch den AG Entgeltnachzahlungen und Beiträge nach dem BMSVG samt Verzugszinsen nachträglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten sind. Zur Vereinfachung der Abwicklung sollen die BMSVG-Beiträge direkt vom AG an den AN als Abfertigung ausgezahlt werden und es kann das für die Auszahlung erforderliche rechtskräftige Gerichtsurteil über die Beiträge in einem Prozess, nämlich im Rahmen einer gemeinsamen Einklagung restlicher Entgeltansprüche und der daraus abgeleiteten Beiträge als Abfertigung, erreicht werden.
Die Beurteilung eines Rückforderungsanspruchs der Vorsorgekasse bezüglich einer nach § 17 Abs 1 Z 1 BMSVG an die AN ausbezahlten Abfertigung hat nicht nach den Bestimmungen des ASVG, sondern nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu erfolgen. Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs durch die AN ist im Hinblick auf die geringe Höhe des strittigen Betrags (€ 174,77) und die schwierige Nachvollziehbarkeit der Abrechnung für die AN gerechtfertigt.