Gleichbehandlungsgesetz

§ 17 Abs 1 Z 1:
Altersdiskriminierung bei Stellenbewerbung – „hypothetische“ VergleichspersonOGH 29.1.2013, 9 ObA 154/12f

Wurde ein Stellenbewerber im Bewerbungsvorgang alleine wegen seines zu hohen Alters benachteiligt, dann liegt nach § 17 Abs 1 Z 1 GlBG eine Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses vor, weil er gegenüber einem vergleichbaren jüngeren Bewerber benachteiligt wurde. Dies muss aber nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass eine bestimmte andere Person bevorzugt wurde, vielmehr ist auf eine „hypothetische Vergleichsperson“ abzustellen. Dass die ausgeschriebene Stelle bisher nicht besetzt wurde, ändert daher nichts an der unmittelbaren Diskriminierung des Stellenbewerbers iSd § 19 Abs 1 GlBG.

Erste oberstgerichtliche Rsp zur „fiktiven Vergleichsperson“ nach § 19 Abs 1 GlBG.431