Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

§ 1 Abs 2 Z 4 lit a:
Kosten zur zweckentsprechenden RechtsverfolgungOGH 24.1.2013, 8 ObS 10/12x

Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert, die dem AN zur Durchsetzung der Ansprüche nach den Z 1 bis 3 rechtskräftig zugesprochen wurden. Der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten ist der begehrte Bruttobetrag abzüglich bereits geleisteter Nettoteilzahlungen zugrunde zu legen.

§ 1 Abs 2 und Abs 3 Z 1:
Sozialplanleistungen als gesicherte AnsprücheOGH 27.11.2013, 8 ObS 12/12s

Eine in einem Sozialplan als (erzwingbare) BV festgelegte Leistung hat nicht den Charakter einer gesetzlichen Leistung (zB einer gesicherten gesetzlichen Abfertigung), sie kann aber auch keineswegs als freiwillig angesehen werden. Der Abschluss eines Sozialplans stellt ein Rechtsgeschäft dar, das bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann, zB bei gezielter Benachteiligung der Gläubigerinteressen. Grundsätzlich haben alle verwirklichten Anfechtungstatbestände nach der KO (IO) den Verlust des gesicherten Anspruchs nach § 1 Abs 2 IESG zur Folge. Werden in einem Sozialplan angesichts der sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit des AG den ausscheidenden AN ungebührliche Leistungen deshalb zugebilligt, weil damit ein Dritter belastet werden soll, so ist er zudem mit Nichtigkeit bedroht.

Klarstellende oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob Ansprüche die in einem Sozialplan vorgesehen sind, gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 2 IESG sein können.
§ 3 Abs 3:
Verlust des FortbetriebsrechtsOGH 19.12.2012, 8 ObS 14/12k

Während des Insolvenzverfahrens kommt es für eine ex lege-Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier des Lehrverhältnisses) samt Beendigung des laufenden Anspruchs auf Kündigungsentschädigung auf den Verlust des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse an. Der Insolvenzverwalter hat nicht nur die Möglichkeit, auf das Fortbetriebsrecht innerhalb der Monatsfrist nach § 44 iVm § 43 Abs 3 GewO mit der Wirkung ex tunc zu verzichten, sondern er kann darüber hinaus auch außerhalb der genannten Monatsfrist das Fortbetriebsrecht mit der Wirkung ex nunc zurücklegen.