Dienstordnung der Österreichischen Post AG

§ 52:
Sonderverträge unterliegen dem SachlichkeitsgebotOGH 29.1.2013, 9 ObA 118/12m

Aufgrund der gesetzlichen Anordnung, dass die Dienstordnung (DO) als KollV gelten soll, wurde der Vorstand nach § 52 DO auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des AN von der DO abweichen. Sie müssen allerdings dem Gebot der Sachlichkeit standhalten. Dies kann im vorliegenden Fall bejaht werden, wenn mit dem AN ein weit überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart wurde und lediglich seine Entgeltfortzahlungsansprüche nicht über den gesetzlichen Standard hinausgehen sollten. Erwägungen zu einem Günstigkeitsvergleich iSd § 3 Abs 1 ArbVG sind daneben nicht mehr anzustellen.