KollV für Angestellte von Architekten und Ingenieurkonsulenten

§§ 15 und 18:
Einstufungsmerkmale für die Abgrenzung der einzelnen BeschäftigungsgruppenOGH 27.11.2012, 8 ObA 72/12i

Für die Einstufung nach dem KollV für Angestellte von Architekten und Ingenieurkonsulenten sind nach dessen §§ 15 und 18 die Einstufungsmerkmale der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und der fachlichen Ausbildung (Schulbildung bzw Berufsausbildung samt Prüfung) maßgebend. Letztere kann in bestimmten Fällen durch eine entsprechende Praxis ersetzt werden.

Verfügt die AN über ein abgeschlossenes Architekturstudium und ist sie als bautechnische Zeichnerin im Rahmen der Ausbildung zur Ziviltechnikerin mit Polierplanungen und Detailplanungen sowie Bebauungsstudien befasst, die sie eigenverantwortlich und damit auch weitgehend selbständig ausführt, so erfüllt sie damit alle Voraussetzungen für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4.

Erste oberstgerichtliche Rsp zur Frage der Abgrenzung der Beschäftigungsgruppen im KollV für Angestellte von Architekten und Ingenieurkonsulenten.