KollV der Angestellten bei Wirtschaftstreuhändern

Art XXI:
Rückforderung von Ausbildungskosten – Verweis auf KollVOGH 17.12.2012, 9 ObA 94/12g

Enthalten die zwischen AG und AN für jede einzelne Fortbildungsveranstaltung getroffenen Vereinbarungen zwar die Verpflichtung der AN zur Rückzahlung der Kosten, jedoch keine konkrete Aliquotierungsregelung, dann fehlt es an einer formell wirksamen Rückersatzvereinbarung und es besteht keine Verpflichtung zur Rückerstattung von Aus- und Fortbildungskosten.

Der bloße Verweis im Arbeitsvertrag auf die Regeln des KollV schafft nicht die vom Gesetz verlangte Rechtssicherheit für die AN, wenn der KollV selbst keine exakten Kriterien für eine Rückersatzvereinbarung normiert, sondern lediglich einen Rahmen für zu treffende Einzelvereinbarungen festlegt.