KollV für das Bordpersonal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH
KollV für das Bordpersonal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH
Anhang III Pkt 3.5.
Tätigkeit als FlugbegleiterInOGH 24.1.2013, 9 ObA 57/12h
Anhang III Pkt 3.5. des KollV ist dahin auszulegen, dass die „mindestens dreijährige Erfahrung als Flugbegleiter bzw Flugbegleiterin“ auch durch eine Tätigkeit bei der AUA oder der Lauda Air nachgewiesen werden kann. Im Kern geht es um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf, der sich in den verschiedenen Konzerngesellschaften nicht unterscheidet.