KollV für das Güterbeförderungsgewerbe
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe
Art XIII Z 5:
Nicht kundgemachte Kollektivvertragsbestimmung – kein AnalogieschlussOGH 19.12.2012, 8 ObA 46/12s
Einer kollektivvertraglichen Bestimmung, die nicht in der gem § 14 ArbVG beim BMASK hinterlegten und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemachten Fassung des KollV enthalten war, kommt keine Normwirkung zu. Auch wenn die Kundmachung nur irrtümlich unterblieben ist, macht das die verbleibende – in sich durchaus schlüssige – Regelung des KollV nicht lückenhaft. Eine auf diese Weise unterbliebene Kundmachung einer Bestimmung kann daher nicht im Weg einer derartigen „Lückenfüllung“ umgangen werden.