Vertragsbedienstetenordnung 1955

§ 2 Abs 5:
Befristete SonderverträgeOGH 26.11.2012, 9 ObA 102/12h

Die befristete Verlängerung befristeter Sonderverträge ist nur aus sachlichen Gründen zulässig. Liegt eine ausreichendesachliche Rechtfertigung der befristeten Verlängerung nicht vor, ist das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen.