Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 8 Abs 3:
„Anerkennung“ des Gutachtens der PensionsversicherungsanstaltVwGH 14.3.2013, 2012/08/0311

Ist eine Ergänzung des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erforderlich oder enthält dieses widersprüchliche Angaben, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Behörde zu ermitteln und dann – allenfalls unter Befassung eines berufskundigen Sachverständigen – die Rechtsfrage des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit iSd § 8 Abs 1 AlVG iVm § 255 Abs 3 ASVG zu klären. Daran vermag auch die Anordnung des § 8 Abs 3 AlVG, wonach ein gem § 351b ASVG im Wege der PVA erstelltes ärztliches Gutachten vom AMS „anzuerkennen“ und dessen weiterer Tätigkeit zu Grunde zu legen ist, nichts zu ändern.

§ 10:
Tatbestand der VereitelungVwGH 14.3.2013, 2011/08/0104

Bringt ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, zum Ausdruck, die ihm als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten (hier: geplante Wiederaktivierung seiner selbständigen Tätigkeit), verwirklicht er den Tatbestand der Vereitelung, weil er – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt.

§§ 24, 25 und 36:
Rückforderung von Notstandshilfe wegen PartnereinkommensanrechnungVwGH 14.2.2013, 2010/08/0071

Lässt ein selbständig tätiger Partner seine arbeitslose Lebensgefährtin über seine wahren Einkünfte im laufenden Leistungsbezug im Unklaren und gibt diese daher sein Einkommen monatlich zu niedrig an, hindert dies die Berücksichtigung des richtigen Einkommens nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides des Partners nicht. Der Rückersatz ist gem § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG verschuldensunabhängig zu leisten. Eine Begrenzung des Rückersatzes mit der Höhe des erzielten Einkommens ist aber wegen Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem nicht möglich.

§ 36:
Freibetrag für Wohnungskredit – widmungsgemäße VerwendungVwGH 14.1.2013, 2012/08/0307 iVm 28.6.2006, 2005/08/0021

Allein aus dem Umstand, dass keine Rechnungen vorgelegt werden können, kann nicht geschlossen werden, dass ein Kreditvertrag nicht im Zusammenhang mit der Anschaf433fung und Sanierung einer Wohnung verwendet wurde. Es ist nicht unplausibel, wenn die Arbeitslose angibt, nach mehreren Jahren keine Rechnungen mehr zu finden. Die Behörde hätte zur Namhaftmachung anderer Beweismittel, wie zB von Zeugen, auffordern müssen. Da dies unterlassen wurde, wurden Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.