Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der Annahme eines (versicherungspflichtigen) Probearbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, wenn die (Weiter-)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht. Bei einem mehrstündigen „Mitfahren“ bei der Auslieferung von Backwaren zum Kennenlernen der Tätigkeit und der Route muss angenommen werden, dass darin schon die Arbeitsaufnahme und nicht ein Vorstellungstermin gelegen ist.
Werden in einer Restaurantküche mehrere Personen in verschmutzter Arbeitskleidung bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten angetroffen, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn die Behauptung der Inhaberin, diese Personen hätten nur ihre Mahlzeiten eingenommen, als nicht glaubwürdig erachtet wurde, zumal in dem gut besuchten Lokal nur eine der in der Küche anwesenden Personen zur SV angemeldet war. Nach stRsp ist die Behörde, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Umstände entgegen stehen.
Der Umstand, dass sich Beschäftigte (hier: eines Restaurants) Dienste selbst aussuchen oder an deren Einteilung mitwirken oder eine bereits vorgenommene Diensteinteilung (unter Heranziehung von Vertretern) abändern können, schließt nicht aus, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ein den DN bei Diensteinteilungen eingeräumter Entscheidungsspielraum (bis hin zur Möglichkeit, bereits übernommene Dienste mit verfügbaren Vertretern aus einem entsprechend großen „Arbeitskräftepool“ zu tauschen) ist im modernen Erwerbsleben nichts Ungewöhnliches und hat mit dem von der Rsp herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun. Er wirkt sich nicht auf die bei der eigentlichen Diensterbringung bestehende persönliche Abhängigkeit aus, sondern allenfalls darauf, ob kontinuierliche oder tageweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Dass keine Arbeitspflicht vorliegt, ist charakteristisch für ein Volontariat und es ist nicht auf das Erlernen handwerklicher Fähigkeiten beschränkt. Ein Arbeitstraining im Rahmen des Projekts „Haftentlassungshilfe“ hatte das Ziel, einen betrieblichen Alltag kennenzulernen, Pünktlichkeit, Genauigkeit und das Einhalten von Strukturen zu erlernen; es liegt eine Teilversicherung in der UV gem § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG vor.
§ 49 Abs 7 ASVG iVm § 1 Z 3 der VO über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schafft keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem DN iSd § 4 Abs 2 ASVG oder einem freien DN iSd § 4 Abs 4 ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind. Diese Bestimmung ist daher vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung.
Das erstinstanzliche Straferkenntnis erging am 31.10.2008; infolge Berufung der DG erging ein VwGH-Erk am 27.4.2011, der Ersatzbescheid erging am 26.5.2011. Bis zur nunmehrigen Entscheidung, wobei nicht ersichtlich ist, dass eine Verfahrensverzögerung in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegt, ist die Verfahrensdauer nicht mehr angemessen iSd Art 6 Abs 1 EMRK. Dieser Umstand ist als strafmildernd zu werten.
Die ständige Judikatur zieht die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeit beginnt oder von der Arbeit endet, mit der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor. Der Versicherungsschutz erstreckt sich insb deshalb nicht auf den häuslichen Bereich, weil dieser im Allgemeinen dem Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und damit für ihn eine Gefahrenquelle darstellt, für die er selbst verantwortlich ist. Weggefahren im Inneren des Wohnhauses, in dem der Versicherte wohnt, kann er typischerweise besser begegnen. Das gilt auch im Falle eines Sturzes im Stiegenhaus eines Mehrparteienwohnhauses bei Verlassen der Mietwohnung.
Nach dem Wortlaut des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht ein Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in434 Judikaturspiegel seiner Wohnung befriedigen könnte; der Versicherungsschutz ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis zu essen und zu trinken auch an der Arbeitsstätte (etwa in einer Kantine) befriedigt werden könnte. Es steht dem Versicherten aber nicht frei, diese Bedürfnisse an jedem ihm genehmen Ort außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte zu befriedigen. Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt den Schluss, dass im Allgemeinen der Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein muss, sodass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden können. Die Beurteilung hat im Einzelfall zu erfolgen.
Eine sogenannte unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung steht nur dann unter Unfallversicherungsschutz gem § 175 ASVG, wenn sie als Kundendienstleistung eng mit dem Betrieb oder der Erwerbstätigkeit zusammenhängt. Der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt voraus, dass die Arbeit in oder für einen Betrieb (Anm: nicht für eine Privatperson) geleistet werden muss; allerdings besteht Versicherungsschutz auch für eine Tätigkeit, die für einen Unternehmer erbracht wird, der sein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausübt.
Das österreichische Recht sieht für Häftlinge zwar Kranken- (§§ 66 ff StVG) und Unfallfürsorge (§§ 76 ff StVG) vor und unterwirft sie auch der Arbeitslosenversicherung (§ 66a AlVG), bezieht sie jedoch in das Pensionsversicherungssystem nur durch die Möglichkeit der Weiterversicherung (§ 17 ASVG) bzw Selbstversicherung (§ 16a ASVG) ein. Diese Grundsätze für den Strafvollzug gelten auch für den Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 2 StGB.
Die Rechtsänderung durch das BudgetbegleitG 2011 ist in einem Weitergewährungsverfahren nach einer befristeten Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension zu berücksichtigen: Durch die Vollendung des 50. Lebensjahres wird ein neuer Stichtag ausgelöst, zu dem zu prüfen ist, ob der/die Versicherte nur mehr die im § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Verweisungstätigkeiten ausüben kann.
Ist eine Operation zwar möglich, aber nicht zumutbar, ist das Leistungskalkül nicht besserungsfähig und eine dauernde Pension zu gewähren.
Die Frage der Anfallshemmung kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn in der Berufung nur die Rechtsfrage der befristeten oder unbefristeten Gewährung ausgeführt wurde.
Gem § 273 Abs 1 ASVG idF des BudgetbegleitG 2011 zählen Beitragsmonate nach dem GSVG nicht für die Erlangung des Berufsschutzes. Eine Analogie scheidet aus, weil keine Gesetzeslücke vorliegt. Gegen eine planwidrige Unvollständigkeit sprechen bereits die Gesetzesmaterialien, wonach künftig eine längere tatsächliche Ausübung des erlernten (angelernten) Berufs geschützt werden sollte. Wurden die neuen (erschwerten) Voraussetzungen zugleich für den Bereich des GSVG eingeführt (und in § 133 GSVG eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausdrücklich angeführt), kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er bei der Normierung das etwaige Vorliegen von Beitragsmonaten nach dem GSVG nicht bedacht hätte.
Ausgehend von der Intention, dass nicht jede Art der Schwerarbeit schlechthin, sondern nur Formen von besonders belastender Schwerarbeit berücksichtigt werden sollen, nahm der Gesetzgeber eine Differenzierung innerhalb der Berufsgruppe der medizinischen Berufe vor. Der Gesetzgeber erachtete als Indikator für das besondere Ausmaß an psychischer Belastung auch den bei der Durchführung der Pflege gegebenen unmittelbaren Kontakt mit den Patienten und deren besonders schwierigen Lebenssituationen. Die vielfältigen Tätigkeiten als leitende Intensivschwester sind nicht als Schwerarbeit zu qualifizieren, weil diese nicht überwiegend Pflegetätigkeiten erbringt, vielmehr stehen Führungsaufgaben (Mitarbeitergespräche, Planungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten) im Vordergrund.