Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 149:
Voraussetzung der GesamtrentenbildungOGH 20.11.2012, 10 ObS 114/12f

Bei einem Arbeitsunfall nach dem ASVG und einem Arbeitsunfall nach dem BSVG ist keine Gesamtrente nach § 149l Abs 1 BSVG zu bilden. Die Bildung einer Gesamtrente kann auch nicht mit Erfolg auf § 149l Abs 3 BSVG gestützt werden: Arbeitsunfälle nach ASVG tragen mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur zur435 Erreichung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der MdE bei („Stütztatbestand“).