EG-Drittstaatsangehörige-Gleichbehandlungsverordnung

Berücksichtigung von VersicherungszeitenOGH 29.1.2013, 10 ObS 159/12y

Der Anwendungsbereich der VO 883/2004 und VO 987/2009 wird nur auf jene Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörige und Hinterbliebene erstreckt, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Bei Fehlen dieser Voraussetzung können Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden.