Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Ausdehnung von Ordinationsöffnungszeiten auf OrdinationsassistentInnen*

CHARLOTTEREIFF (WIEN)

In den letzten Monaten waren die Ordinationszeiten niedergelassener ÄrztInnen immer wieder Thema in den Medien. Einerseits in Zusammenhang mit der im Rahmen der Gesundheitsreform thematisierten Verlagerung des Patientenaufkommens in den niedergelassenen Bereich. Andererseits, weil es vereinzelt Bestrebungen von niedergelassenen ÄrztInnen gab, ihre Ordinationszeiten auszudehnen.* VorreiterInnen waren 2008 in diesem Zusammenhang ÄrztInnen in Berlin, wo etwa 10 % der Niedergelassenen (60 Praxen) für einige Zeit am Sonntag geöffnet hatten. Der Berliner Senat untersagte die generelle Sonntagsöffnung jedoch kurz darauf mit der Begründung, dass die Beschäftigung von MitarbeiterInnen in Ordinationen nicht von den Ausnahmen des Arbeitszeitgesetzes* erfasst sei.* In Österreich ist eine generelle Ausdeh439nung der Ordinationszeiten auf Sonntag nicht im Gespräch* – dass es zu einer verstärkten Ausdehnung auf Tagesrandzeiten und auf Samstage kommen könnte, erscheint angesichts der Zielsetzungen im Rahmen der Gesundheitsreform plausibel. Kommt es zu einer verstärkten Verlagerung der Versorgungsstrukturen in den niedergelassenen Bereich, sind nicht nur die Interessen von PatientInnen und ÄrztInnen zu bedenken, denn von einer generellen Ausdehnung der Ordinationszeiten sind auch die angestellten OrdinationsassistentInnen betroffen. Im Folgenden soll neben den Rahmenbedingungen der Gesundheitsreform vor allem die arbeitsrechtliche Situation der OrdinationsassistentInnen dargestellt werden.

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Gesundheitspolitischer Rahmen: Gesundheitsreform

Die große Auslastung der Ambulanzen und der damit verbundene Wunsch nach Verlagerung des Patientenaufkommens in den niedergelassenen Bereich ist schon seit Jahren Thema in der Gesundheitspolitik. Von Seiten der Ärztekammer wurde zuletzt sogar vor einem „Kollaps des Systems“ gewarnt: Ambulanzen sind insb an Feiertagen, am Wochenende und in der Nacht hoffnungslos überfüllt und werden nicht nur als eine Anlaufstelle in Notfällen in Anspruch genommen.* Mit dem Paket des Gesundheitsreformgesetzes 2013* wird nun ein Anlauf unternommen, eine teilweise Verlagerung in den extramuralen Bereich auf eine rationale Grundlage zu stellen. Zu den Zielsetzungen im G-ZG* gehören vor allem eine bessere Abstimmung durch „Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten“ und die Stärkung der Primärversorgung bei den niedergelassenen ÄrztInnen; auch soll es „Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung“ geben, die insb interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie zB Gruppenpraxen, neu zu etablierende innovative Versorgungsformen und erweiterte Öffnungszeiten umfassen. * Wenn es im Zuge der Gesundheitsreform zu einer Leistungsverlagerung in den niedergelassenen Bereich kommt – wobei eine solche Leistungsverlagerung, um die Finanzierbarkeit der KV sicherzustellen, von einer Verlagerung von Geldmitteln begleitet werden müsste –, wird eine Attraktivierung der Öffnungszeiten an Tagesrand, Wochenenden und Feiertagen notwendig sein. Dabei sind mehrere Szenarien denkbar, die auch nebeneinander bestehen können. Es könnten sich flächendeckend größere Einheiten, wie Gruppenpraxen, etablieren, die über umfassende Öffnungszeiten verfügen. MitarbeiterInnen aus den Einzelpraxen könnten dann in der größeren Einheit weiterbeschäftigt werden. Oder bestehende (Einzel-)Ordinationen könnten wie bisher betrieben werden und nur die Öffnungszeiten ausdehnen. Auch könnten sich bestehende Ordinationen in ihren Öffnungszeiten abstimmen, sodass eine Versorgung der PatientInnen flächendeckend und durchgehend gewährleistet ist. Wie auch immer die Ausgestaltung aussehen wird, die Interessen der OrdinationsassistentInnen als AN sind bei den Reformvorhaben jedenfalls mitzudenken.

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OrdinationsassistentInnen: Rechtlicher Rahmen

Unter den Begriff „OrdinationsassistentIn“ fällt eine sehr heterogene Personengruppe, über die es kaum Daten gibt. Der Überblick fehlt auch, weil eine einfache Meldung bei der Gebietskrankenkasse (GKK) ausreicht und andere Stellen – beispielsweise die Ärztekammer oder der Berufsverband der ArztassistentInnen – keine Aufzeichnungen führen. Klassischerweise wird der Beruf von Frauen, vielfach in Teilzeitbeschäftigung, ausgeübt.

Das am 1.1.2013 in Kraft getretene MABG setzte langjährige Forderungen nach einer Neuordnung des Berufsrechts um und schuf einen neuen rechtlichen Rahmen für die „OrdinationsassistentInnen“. Arbeitsrechtliche Ausgestaltungen finden sich aber vorwiegend im KollV für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen* bzw im AngG, auf das der440 KollV ausdrücklich verweist. Der KollV* für Wien sieht für Angestellte bei ÄrztInnen eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden vor, wobei der tägliche Beginn nicht vor 6:00 Uhr und das Ende nicht nach 20:00 Uhr liegen soll (Art III). Samstag endet die Normalarbeitszeit um 18 Uhr. Die Arbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Für den Fall der Vereinbarung einer 6-Tage-Woche regelt der KollV, dass einmal wöchentlich ein freier Halbtag in dem Ausmaß zu gewähren ist, der zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht (Art III). Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch eine erzwingbare BV gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG wird bei OrdinationsassistentInnen kaum eine Rolle spielen, da aufgrund der meist sehr geringen AN-Anzahl die Voraussetzungen für die Bildung eines BR kaum jemals erfüllt sein werden. Neben den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen wird es daher im vorliegenden Bereich vor allem einzelvertragliche Vereinbarungen zur Arbeitszeit geben.

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Ausgewählte Probleme

Dehnen sich die Ordinationszeiten zu den Tagesrandzeiten und auf Wochenenden aus, sind für die OrdinationsassistentInnen insb Fragen zur Änderung der Lage und der Ausdehnung der Arbeitszeit von Bedeutung.

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Lage der Arbeitszeit

Die Lage der Normalarbeitszeit ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und betrifft die Interessensphäre des/der AN und AG gleichermaßen. Die §§ 19c und 19d AZG legen fest, dass die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren sind, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Das Vereinbarungserfordernis gilt sowohl für Vollzeit- (§ 19c Abs 1 AZG) als auch für Teilzeitarbeitsarbeitsverhältnisse (§ 19d Abs 2 AZG) und beinhaltet die Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, sowie die Verteilung in einzelnen Wochen.* Als Normen der kollektiven Rechtsgestaltung kommen zur Regelung der Lage der Arbeitszeit KollV* und BV in Betracht, obwohl der (Branchen-)KollV seiner Natur nach nur das Ausmaß und einen groben zeitlichen Rahmen festlegen wird können. * Der hier maßgebliche KollV für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien setzt nur diesen groben Rahmen fest, was angesichts der unterschiedlichen Erfordernisse verschiedener ÄrztInnen hinsichtlich Ordinationszeiten nachvollziehbar erscheint. Die BV als zweites mögliches Instrument der kollektiven Rechtsgestaltung kann aus den oben genannten Gründen hier unberücksichtigt bleiben.

Mangels hinreichend konkreter kollektiver Rechtsgestaltung wird die Lage der Arbeitszeit im Bereich der niedergelassenen ÄrztInnen für die OrdinationsassistentInnen mittels Einzelvereinbarung festzulegen sein. Die Einzelvereinbarung über die Lage oder die Änderung der Lage kann schriftlich, mündlich und konkludent iSd § 863 ABGB erfolgen.* Eine konkludente Vereinbarung wird insb in den Fällen zustande kommen, in denen es mangels einer ausdrücklichen Ausgestaltung zu einem faktischen Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den/die AG am Beginn des Arbeitsverhältnisses und zur Akzeptanz dieser Lage durch den/die AN kommt.* Ausnahmen von der Vereinbarungsverpflichtung hin zum Recht zur einseitigen Änderung der Lage der Arbeitszeit sind nur im Rahmen des § 19c Abs 2 und 3 AZG vorgesehen. Abs 2 setzt dabei voraus, dass dies durch objektive, in der Art der Arbeitsleistung gelegene Gründe sachlich gerechtfertigt ist, die Mitteilung durch den/die AG mindestens zwei Wochen vorher erfolgt, es keine widersprechenden berücksichtigungswürdigen Interessen des/der AN gibt und auch keine Vereinbarung entgegensteht. Es stellt sich die Frage, was darunter zu verstehen ist, dass keine Vereinbarung entgegenstehen darf. Der Gesetzeszweck besteht darin, die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Weisungsrecht des/der AG weitestgehend zu entziehen. Daher kommt eine einseitige Änderung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG nur dann in Betracht, wenn ein Änderungsvorbehalt zur Lage der Arbeitszeit zusätzlich in der Vereinbarung zwischen AN und AG vorgesehen ist.*

Im Falle der OrdinationsassistentInnen ist anzunehmen, dass sich die Arbeitszeit grundsätzlich nach den Ordinationszeiten richtet. Bei Beurteilung der Lage der Arbeitszeit wird daher mangels ausdrücklicher Festlegung von den Ordinationszeiten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auszugehen sein.

In einer E aus dem Jahr 1994 hatte der OGH(

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1994
, 8 ObA 215/94) noch ausgesprochen, dass die Lage der Arbeitszeit auch nach langjähriger Praxis einseitig vom AG verändert werden kann, wenn wesentliche Interessen des AG dies erfordern und es keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit gibt. Damals ging es um eine Ordinationsassistentin, die in zehnjähriger gleichbleibender Praxis an den Ordinationstagen Montag bis Donnerstag beschäftigt war.441 Da ihr AG eine Beschäftigung als Chefarzt übernommen hatte, war es ihm nicht mehr möglich, mittwochs die Ordination zu betreiben und er wollte sie daher freitags öffnen. Es wurde angenommen, dass die geübten Ordinationszeiten zwischen der AN und dem AG als vereinbart galten. Eine ausdrückliche Vereinbarung oder gar einen Änderungsvorbehalt gab es allerdings nicht. Im Wege einer Interessenabwägung stellte der OGH fest, dass den wichtigen Gründen für die Änderung auf Seiten des AG keine berücksichtigungswürdigen Interessen der AN gegenüberstanden. Eine Änderung der Lage der Arbeitszeit sah der OGH daher auf der Basis der damaligen Gesetzeslage als zulässig an.

§ 19c AZG wurde in seiner heutigen Ausgestaltung mit der stärkeren Einschränkung des Weisungsrechts des/der AG erst nach dieser E eingeführt.* Der Absicht und dem Inhalt des Gesetzes folgend hat der OGH daher in einer späteren E (

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1998
, 9 ObA 187/98k) einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt über die Lage der Arbeitszeit als Zulässigkeitserfordernis vorausgesetzt.*

Wie eine Änderung der Ordinationszeiten in Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen ist, hängt also davon ab, ob ein Änderungsvorbehalt ausdrücklich* zwischen Arzt/Ärztin und OrdinationsassistentIn vereinbart wurde. Liegt ein solcher Gestaltungsvorbehalt des/der AG vor, so sind die Kriterien des § 19c Abs 2 und 3 heranzuziehen und die Interessen der Beteiligten in jedem Einzelfall konkret abzuwägen. Fehlt der Vorbehalt, kann der/die OrdinationsassistentIn auch bei einer Verlagerung der Ordinationszeiten und Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 und 3 die Befolgung einer Weisung über eine vom Arbeitsvertrag abweichende Arbeitszeit ablehnen.*

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Ausmaß der Arbeitszeit

Neben einer bloßen Veränderung der Lage der Arbeitszeit kann es im hier angedachten Rahmen auch zu einem Bedarf an einer (zusätzlichen) Änderung des Arbeitszeitausmaßes kommen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen stellen für die Teilzeitarbeit in § 19d Abs 2 AZG ausdrücklich klar, dass Ausmaß und Lage der Arbeitszeit zu vereinbaren sind, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes bedarf zusätzlich der Schriftform, was schon dem Gesetzeswortlaut nach als Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht als bloße Beweisregel zu qualifizieren ist.* Für Vollzeitarbeit ist eine derartige Regelung in § 19c Abs 1 AZG nicht vorgesehen, weil deren Ausmaß ohnehin durch Gesetz oder KollV geregelt ist. Unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat eine Erhöhung oder Reduzierung der Arbeitszeit durch konsensuale Vertragsabänderung zu erfolgen, und es sind die Auswirkungen insb auf das Entgelt, den Urlaub, die Überstunden und die Abfertigung zu beachten.* Da Änderungen im Ausmaß der Arbeitszeit zu vereinbaren sind, wird bei dem Wunsch nach Ausdehnung der Ordinationszeiten zwischen Arzt/Ärztin und OrdinationsassistentIn eine einvernehmliche und schriftliche Änderung abzuschließen sein.* Fraglich ist, ob sich der/die AG eine einseitige Änderung der Normalarbeitszeit mittels Vereinbarung mit dem/der AN vorbehalten darf. Ein variables Arbeitszeitausmaß wird in § 19d Abs 2 AZG in Form der Vereinbarung einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage oder Wochen zugelassen. Die Änderungen im Ausmaß müssen aber vorweg konkret vereinbart werden. Ein generelles Gestaltungsrecht über das Ausmaß der Arbeitszeit wird in der Literatur überwiegend abgelehnt und auch vom OGH als unzulässige Umgehung des Gesetzes eingestuft.* Daher ist eine Vereinbarung, bei der der/die AN auf die Festlegung des Ausmaßes verzichtet und die Ausgestaltung vom alleinigen Willen des/der AG abhängig macht, abzulehnen. Das einseitige Anordnungsrecht in den Grenzen des § 19c Abs 2 und 3 AZG bezieht sich nur auf die Lage der Arbeitszeit.*

Abweichende Bestimmungen gibt es für AN, die Elternteilzeit (§§ 15h–15q MSchG, §§ 8 und 9 VKG) in Anspruch nehmen. Der/die AG kann die Änderung einer zuvor festgelegten Elternteilzeitvereinbarung nur einmal verlangen (§§ 15j Abs 6 MSchG, § 8b Abs 6 VKG) und muss bei mangelnder Einigung Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Wird von dem/der AG keine Klage erhoben, kann die Teilzeit unverändert fortgesetzt werden.* Kommt es zur Klage, wird vor Gericht eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen und den Interessen des/der AN vorgenommen, weshalb bei der Ausdehnung der Öffnungszeiten aufgrund von Auswirkungen der Gesundheitsreform nicht immer sichergestellt sein wird, dass OrdinationsassistentInnen vor Änderungen geschützt sind.442 Trotzdem ist die Position der OrdinationsassistentInnen in Elternteilzeit auch vor dem Hintergrund des starken Kündigungs- und Entlassungsschutzes (§ 15n MSchG; § 8f VKG) stärker als die von anderen AN.

Im Rahmen des Ausmaßes der Arbeitszeit ist auch die Frage nach der Verpflichtung zur Leistung von Mehr- und Überstunden zu beachten, die bei der Ausdehnung der Ordinationszeiten anfallen können. Da es sich bei einer Ausdehnung der Ordinationszeiten im Rahmen der Verlagerung in den niedergelassenen Bereich um eine längerfristige Maßnahme handeln würde und nicht um einen vorübergehend auftretenden besonderen Bedarf, wären Mehr- oder Überstunden kein zulässiges Instrument, um das Arbeitszeitausmaß dauerhaft zu verändern. Die Verlängerung der Arbeitszeit im Rahmen von Überstunden- und Mehrarbeit gem §§ 7, 19d Abs 3 AZG darf nämlich nur ausnahmsweise angeordnet werden und ist grundsätzlich an einen erhöhten Arbeitsbedarf geknüpft.*

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Ambulanz vs Ordination: Strukturunterschiede

Um eine umfassende Beurteilung der Situation von betroffenen AN vorzunehmen, die sich aufgrund einer Verlagerung in den niedergelassenen Bereich ergeben könnte, sollte nicht nur die arbeitsrechtliche Situation der OrdinationsassistentInnen betrachtet werden, weil bei einer Verlagerung auch im ambulanten Bereich mit einer Personalumwälzung zu rechnen ist. Die Einbeziehung weiterer AN-Gruppen würde den vorliegenden Rahmen allerdings sprengen.

Abschließend lässt sich feststellen, dass eine starke Verschiebung bei bestehenden Personalressourcen in den Ordinationen für viele OrdinationsassistentInnen Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis haben könnte. Hinsichtlich der Ausdehnung der Ordinationszeiten werden sich Probleme hauptsächlich bei Teilzeitarbeit ergeben, hinsichtlich einer Verschiebung der Lage der Arbeitszeit aber bei allen Arten von Arbeitsverhältnissen. Da dem/der AG die einseitige Veränderung der Arbeitszeit weitgehend verwehrt ist, könnten im schlimmsten Fall – falls eine einvernehmliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt – betroffene OrdinationsassistentInnen ihren Arbeitsplatz verlieren.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob eine Verlagerung stattfinden wird und wie die beteiligten AkteurInnen darauf reagieren. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der OrdinationsassistentInnen sind nämlich eng an Faktoren wie Ausmaß der Verlagerung und allfällige Schaffung von neuen Strukturen im niedergelassenen Bereich, wie zB Gruppenpraxen, gekoppelt.