Das ARÄG 2013: Einführung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Das ARÄG 2013: Einführung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Das Arbeitsrechtsänderungsgesetz (ARÄG) 2013, das am 4.7.2013 im Nationalrat beschlossen wurde, umfasst eine Sammlung von Gesetzesänderungen, deren Hauptabsicht die Einführung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ist. Um einen möglichst umfassenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und finanziellen Rahmen zu gewährleisten, kommt es insb im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG), im Bundespflegegeldgesetz (BPGG) und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Änderungen. Die neu geschaffene Pflegekarenz und Pflegeteilzeit haben ihrem Charakter nach Überbrückungsfunktion und sollen bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf bzw bei unerwartetem Ausfall der sonst betreuenden oder pflegenden Person gewährleisten, dass AN einspringen und eine dauerhafte Lösung für die Pflege organisieren können. Die bisherigen arbeitsrechtlichen Regelungen – insb die Pflegefreistellung gem § 8 Abs 3 AngG und § 1154b ABGB – sind im Regelfall besonders wegen der kurzen Dauer der bezahlten Dienstfreistellung und der Abdingbarkeit für Arbeiter nicht ausreichend. Ziel des ARÄG 2013 ist es daher, pflegende und betreuende Angehörige in der schwierigen Einstiegsphase in die Pflegesituation oder in eine stark veränderte Pflegesituation zu unterstützen. Insgesamt soll damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten verbessert werden. Mit der Einführung eines Pflegekarenzgeldes soll der Einkommensverlust während der Inanspruchnahme ausgeglichen werden und das Pflegekarenzgeld nun448 auch Personen zukommen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen. Ein sozialrechtlicher Schutz soll durch die Aufnahme in die Kranken- und Pensionsversicherung während der Inanspruchnahme erreicht werden. Die Neuregelung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit tritt mit 1.1.2014 in Kraft.
Die arbeitsrechtlichen Neuregelungen finden sich im Wesentlichen in den §§ 14c und 14d AVRAG. Die (rechtlich geförderte) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann ausschließlich schriftlich zwischen AN* und AG vereinbart werden, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Für AN, die in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs 6 ArbVG) befristet beschäftigt sind, kann eine Vereinbarung schon nach zwei Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis getroffen werden. In Betrieben, in denen ein BR eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des/der AN den Verhandlungen beizuziehen.
Die Vereinbarung über Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wird zum Zwecke der (Organisation der) Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen, dem Pflegegeld ab der Stufe 3 (§ 5 BPGG) gebührt, oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen, dem Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht, abgeschlossen. Der Begriff des/der nahen Angehörigen ist sehr weit und umfasst die/den EhegattIn und deren/dessen Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die/den LebensgefährtIn und deren/dessen Kinder, die/den eingetragene/n PartnerIn und deren/dessen Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Als Dauer einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann ein Zeitraum zwischen einem und drei Monaten festgelegt werden. Die Vereinbarung darf jedoch nur einmal pro zu betreuendem/r nahen Angehörigen geschlossen werden. Nur bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs 4 BPGG) ist eine einmalige neuerliche Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für denselben/dieselbe nahe/n Angehörige/n zulässig. Allerdings ist es mehreren AN – zB Geschwistern – freigestellt, nacheinander für eine zu pflegende oder zu betreuende Person jeweils Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu vereinbaren, wobei ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld nur für sechs Monate pro zu betreuender Person besteht.
Im Rahmen der Pflegeteilzeit kann die Arbeitszeit bis auf zehn Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert werden. Eine Änderung des Ausmaßes der Pflegeteilzeit kann nicht vereinbart werden, zB ist ein Plan, der eine stufenweise Herabsetzung der Arbeitszeit vorsieht, unzulässig. Weiters sind Pflegeteilzeit und Pflegekarenz nicht kombinierbar, dh eine Umwandlung von einer Pflegekarenz in Pflegeteilzeit oder umgekehrt ist nach dem Antritt nicht möglich. Auch der Verbrauch von vereinbarter Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in mehreren Teilen, beispielsweise durch zeitliche Unterbrechungen, ist nicht zulässig. Der/die AN hat unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, vorzeitig zur ursprünglichen Normalarbeitszeit zurückzukehren, wenn der/die nahe Angehörige beispielsweise in stationäre Pflege oder Betreuung aufgenommen wurde oder verstorben ist. Die Rückkehrmöglichkeit besteht zwei Wochen nach Meldung eines im Gesetz (§§ 14c Abs 3, 14d Abs 3 AVRAG) genannten Grundes.
Für Personen, die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen, gelten die Regeln der §§ 15 Abs 1 und 2 betreffend Motivkündigungsschutz und Kündigungsentschädigung. Erfolgt eine Kündigung wegen beabsichtigter oder in Anspruch genommener Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, kann diese vor Gericht angefochten werden. Wird auf die Anfechtung verzichtet, steht dem/der AN bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung des Entgelts der ursprünglichen Normalarbeitszeit zu. Die Leistungshöhe nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) wird durch gänzliche oder teilweise Übernahme der 1,53 % Beitragsleistung zum ursprünglichen Niveau durch den Bund geschützt (§ 7 Abs 6 BMSVG).
Um den Einkommensverlust bzw die Einkommensreduzierung während der Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu mindern, wurde ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld geschaffen (§ 21c Abs 1 BPGG). Anknüpfungspunkt ist die wirksame Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Aber es sind auch Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen oder die Arbeitszeit aufgrund einer Familienhospizkarenz reduzieren, sowie Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, anspruchsberechtigt. Letztere haben die Möglichkeit, sich während des Bezugs von Pflegekarenzgeld vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abzumelden. Vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss die Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert gewesen sein, abgesehen von Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Bei geringfügiger Beschäftigung entsteht kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld beträgt pro zu betreuender pflegebedürftiger Person sechs Monate. Dieser Zeitraum ist im Vergleich zur Karenzierung länger ausgestaltet, um es mehreren Angehörigen nacheinander zu ermöglichen, von der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Gebrauch zu machen. Ein zeitgleicher Bezug des Pflegekarenzgeldes für mehrere Angehörige ist nicht möglich. Kommt es im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zu einer neuerlichen Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, kann das Pflegekarenzgeld erneut für bis zu sechs Monate bezogen werden.
Die Höhe des Pflegekarenzgeldes knüpft an die Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes an (55 vH des täglichen Nettoeinkommens, § 21 Abs 3449 AlVG), gebührt jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG; 2013: € 386,80). Für die Pflegeteilzeit soll das Pflegekarenzgeld aliquot bezogen werden können. Zum Grundbetrag soll ein Kinderzuschlag für leibliche Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder gebühren, der täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses (§ 262 Abs 2 ASVG) beträgt.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entscheidet über die Gewährung des Pflegekarenzgeldes. Über Beschwerden gegen Bescheide erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder. Mit der Novelle wird die Beschleunigung der Verfahren normiert, da die Feststellung des Anspruchs auf eine bestimmte Pflegegeldstufe eine Voraussetzung für die Vereinbarung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit darstellt und der Zugang nicht durch lange Verfahren behindert werden soll. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nun grundsätzlich binnen drei Wochen ab Einlangen der Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes abzuschließen (§ 21d BPGG).
Die BezieherInnen von Pflegekarenzgeld werden durch Einbeziehung in die Teilversicherung in der KV und PV nach dem ASVG in den Schutzbereich der SV aufgenommen. BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes durch Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeitbeschäftigung werden in die Teilversicherung in der PV aufgenommen. Die Beiträge zu diesen Versicherungen werden aus Mitteln des Bundes getragen (§ 52 Abs 4 Z 6 ASVG).
Die Koalition bekannte sich im Regierungsprogramm der 24. GP zur Verbesserung der Situation von pflegenden und betreuenden Angehörigen. 2012 folgten die Empfehlungen der Reformarbeitsgruppe Pflege, die sich zur Entlastung der Angehörigen für die Schaffung einer Pflegekarenz aussprach. Das ARÄG 2013 ist in diesem Sinne mit seinem Hauptziel der besseren Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten in Zusammenhang mit Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen als sozialpolitisch bedeutsam zu beurteilen. Die Bundesarbeitskammer unterstützt diese Intention des ARÄG und insb auch die flankierenden arbeits- und sozialrechtlichen Maßnahmen und die finanzielle Absicherung, sah die Ausgestaltung im Rahmen der Gesetzesbegutachtung in einigen Punkten aber kritisch.
Für die Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit ist vorgesehen, dass es bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen einer Vereinbarung mit dem/der AG bedarf. Dies erscheint insb in Hinblick auf die Ausgestaltung als Überbrückungsmaßnahme – plötzlicher Betreuungsbedarf für einen kurzen Zeitraum, nicht dauerhafte Pflege – nicht ausreichend. Es ist nicht verständlich, warum hier nicht eine Ausgestaltung als Rechtsanspruch wie bei der Familienhospizkarenz vorgenommen wurde, insb weil beide Maßnahmen auf dem gleichen Grundgedanken aufbauen. Eine Überprüfung der Interessenabwägung oder die Verpflichtung des/der AG, seine/ihre Gründe für die Ablehnung darzulegen, ist nicht vorgesehen, und damit birgt die derzeitige Ausgestaltung die Gefahr, dass der/die AG zur Aufgabe des Arbeitsplatzes gedrängt wird oder keine zeitnahe Einigung über die Inanspruchnahme zu erzielen, möglich ist. Dieser Problembereich wird durch die bloß freiwillige Einbindung von Betriebsräten auf Verlangen des/der AN noch verschärft. Es erschiene sinnvoll, entsprechende Regelungen in das ArbVG aufzunehmen und damit die Stellung des BR und des/der AN bei Geltendmachung zu verbessern. Konkret ist denkbar, die Pflegekarenz bzw -teilzeit zu den Regelungsgegenständen gem § 97 Abs 1 ArbVG als Betriebsvereinbarungstatbestand hinzuzufügen.
Die flankierenden Maßnahmen zum Schutz des/der AN – wie der Motivkündigungsschutz mit Ersatzanspruch iSd § 29 AngG bzw § 1162b ABGB – sind grundsätzlich zu begrüßen. Dennoch kann aufgrund des Vereinbarungscharakters nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitsplatz durch eine Inanspruchnahme gefährdet wird. Ein klarer Kündigungsschutz analog dem MSchG und VKG wäre wirkungsvoller und auch hinsichtlich der kurzen Dauer und des Vorliegens eines akuten Pflegebedarfs im familiären Umfeld zu rechtfertigen.
Insgesamt fällt bei der Novelle auf, dass es bei der Inanspruchnahme wenig Flexibilität gibt. So kann die mit dem/der AG getroffene Vereinbarung nicht mehr abgeändert werden: Weder ist ein Wechsel von Pflegekarenz auf Pflegeteilzeit oder umgekehrt möglich, noch ist eine Änderung des Ausmaßes der Pflegeteilzeit zulässig. Um den Betroffenen einen größeren Spielraum zu schaffen, sollte zumindest ähnlich wie bei der Regelung des Kinderbetreuungsgeldes ein Umsteigen von der Pflegekarenz auf die Pflegeteilzeit und umgekehrt zugelassen werden. Wichtig erscheint dies, wenn sich etwa nach kurzer Zeit herausstellt, dass der Pflegeeinstieg neben einer vereinbarten Pflegeteilzeit doch nicht zu bewältigen ist, oder wenn sich umgekehrt erweist, dass eine Pflegeteilzeit für die Organisation der Pflege ausreicht und mit ihr die finanzielle Bewältigung des betreffenden Zeitraumes oder der nachhaltige Erhalt des Arbeitsplatzes besser abgesichert ist als mit der völligen Karenzierung.
Es wird von Seiten der Bundesarbeitskammer in ihrer Stellungnahme begrüßt, dass nunmehr entsprechend § 21c Abs 3 BPGG auch Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines/einer nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwersterkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz gem § 14a oder § 14b AVRAG in Anspruch nehmen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes abgesichert sind.
Dass durch den Bezug von Pflegekarenzgeld eine Teilversicherung in der KV und PV begründet wird, ist zu begrüßen. Es erscheint jedoch darüber hinaus gerechtfertigt, auch die gesetzliche UV in die Pflichtversicherung miteinzubeziehen und einen Vollversicherungstatbestand in § 4 ASVG zu verankern. Die Pflege eines Menschen und die dazu erforderlichen Tätigkeiten sind vor allem für eine/n ungeschulte/n LaiIn mit einem Verletzungsrisiko verbunden. Nicht nur bei spezifischen Pflegetätigkeiten, sondern auch auf den zahlreichen Wegen zu Behörden, Apotheken, ÄrztInnen, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen können sich Unfälle ereignen. Die Schaffung eines eigenen Tatbestandes in § 176 ASVG iS von den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfällen ist für die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wünschenswert.450
Mit der gegenständlichen Novelle kommt es zu einer weiteren Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger beim Vollzug des Pflegegeldwesens. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder durch eine Leistung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) übertragen. In Zukunft werden somit nur noch fünf Entscheidungsträger für die Vollziehung des BPGG zuständig sein (§ 6 Abs 2 und 3, § 22 Abs 1 BPGG).
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekommt die neue Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“, mit der der umfassende Servicecharakter zum Ausdruck kommen soll und die anstelle der bisherigen Kurzbezeichnungen „Bundessozialamt“ und „BSB“ tritt. Weiters wird auch der Kurztitel des Bundessozialamtsgesetzes nun „Sozialministeriumservicegesetz“ lauten (§ 1 Sozialministeriumservicegesetz).
Aufgrund des SRÄG 2013 ist ab 1.7.2013 eine ununterbrochene sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz. Diese Voraussetzungen können Personen, die im Anschluss an eine Mutterschafts- oder Väterkarenz eine Bildungskarenz vereinbaren, nicht erfüllen und wären damit vom Weiterbildungsgeldbezug ausgeschlossen. Mit dem ARÄG 2013 wird in § 83 Abs 12 AlVG jedoch eine Übergangsregelung geschaffen, nach der die neuen Voraussetzungen für alle Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1.1.2017 erfolgten Geburt in einer Mutterschafts- oder Elternkarenz befinden, erst sechs Monate nach Ende der Mutterschafts- oder Väterkarenz gelten sollen.
Im Kinder- und Jugend-Beschäftigungsgesetz wird die Möglichkeit, Kinder bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen zu beschäftigen, erleichtert, da die Notwendigkeit, das Einvernehmen mit den Schulbehörden herzustellen, entfällt (§ 6 Abs 3 KJBG). Weiters kann nun auch die körperliche Eignung des Kindes für solche Aufführungen nicht nur von einem/r Amtsarzt/-ärztin, sondern auch von einem/r AllgemeinmedizinerIn oder einem/r Kinderarzt/-ärztin festgestellt werden, der/die das Kind möglicherweise schon länger betreut (§ 6 Abs 4 KJBG).