Das neue Bildungsteilzeitgeld
Das neue Bildungsteilzeitgeld
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/67) wurde durch § 11a AVRAG die arbeitsrechtliche Möglichkeit einer Bildungsteilzeit geschaffen. Gleichzeitig wurde als neue Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in § 26a AlVG das Bildungsteilzeitgeld eingeführt. Beide Bestimmungen sind mit 1.7.2013 in Kraft getreten.
Das Instrument der Bildungsteilzeit soll laut den EB im Gegensatz zur schon 1997 eingeführten vollständigen Bildungskarenz Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen. Damit soll einerseits die aufgrund der gänzlichen Karenzierung häufig eintretende und für den/die AN nachteilige Lockerung des Verhältnisses zum/zur AG während der Karenz vermieden werden und andererseits durch den Weiterbezug von Teilzeitentgelt die Attraktivität der Inanspruchnahme dieser Leistung zum Zwecke der Weiterbildung durch Niedrigqualifizierte erhöht werden.
Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld haben Personen, die eine Bildungsteilzeit gem § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen.
Voraussetzung für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert hat (§ 11a Abs 1 AVRAG). Wie auch beim Weiterbildungsgeld – der Geldleistung, die bei Bildungskarenz bezogen wird –, seit 1.7.2013 grundsätzlich erforderlich (siehe unten in 5.1.), muss das Entgelt innerhalb von sechs Monaten (bei Saisonbeschäftigten innerhalb von drei Monaten) vor Beginn der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sein (§ 26a Abs 1 Z 3 AlVG). Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld ist im Übrigen nur gegeben, wenn vor Herabsetzung der Arbeitszeit die wöchentliche Normalarbeitszeit – gemeint ist offenbar: die mit dem AN vereinbarte Arbeitszeit – ununterbrochen sechs Monate gleich hoch gewesen ist.
Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 (ARÄG) wird klargestellt, dass Zeiten, die gem § 14 Abs 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind (zB Zeiten des Bezuges von Krankengeld), in diesem Zusammenhang wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten sind.
Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs 6 ArbVG), so muss das Arbeitsverhältnis zumindest drei Monate gedauert haben und vor Antritt der Bildungsteilzeit eine Beschäftigung zum selben AG im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegen. Dabei sind Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben AG, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der Bildungsteilzeit liegen, hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen (§ 11 Abs 1a AVRAG, der gem § 11a Abs 5 AVRAG sinngemäß auf die Bildungsteilzeit anzuwenden ist). Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf sich bei Saisonbeschäftigten innerhalb von drei Monaten vor Antritt der Bildungsteilzeit nicht geändert haben. Wie weit es einen praktischen Anwendungsbereich für die Bildungsteilzeit in Saisonbe451trieben gibt, ist aber fraglich: Da derartige Arbeitsverhältnisse in Österreich kaum länger als vier Monate dauern und eine Bildungsteilzeit, die zumindest vier Monate betragen muss, erst nach drei Monaten angetreten werden kann, erscheint eine tatsächliche Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben wenig realistisch.
Gem § 26a Abs 5 AlVG findet § 26 Abs 2 und 5 bis 8 AlVG auch auf das Bildungsteilzeitgeld Anwendung, wobei an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld zu treten hat. Daher besteht auf Bildungsteilzeitgeld Anspruch auch dann, wenn eine der Bildungsteilzeit gem § 11a AVRAG vergleichbare Teilzeitbeschäftigung nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen vereinbart wird. Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld besteht mE jedenfalls auch bei entsprechender Arbeitszeitreduktion in einem freien Dienstverhältnis.
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren sonstige, insb einmalige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr (§ 11a Abs 4 AVRAG).
Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit hat zwischen AG und AN schriftlich zu erfolgen. Die Vereinbarung hat neben Beginn und Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit zu beinhalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des/der AN zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die AN zuständiger BR eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des/der AN den Verhandlungen beizuziehen.
Wie bei der Bildungskarenz bestehen auch für die Bildungsteilzeit sowohl ein Schutz der bisher erworbenen Altabfertigungsanwartschaft als auch der Motivkündigungsschutz gem § 15 AVRAG.
Während der Bildungsteilzeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens um 25 % und höchstens um 50 % verringert werden. Die vereinbarte verringerte wöchentliche Normalarbeitszeit darf jedoch zehn Stunden nicht unterschreiten.
Die Dauer der Bildungsteilzeit darf vier Monate nicht unter- und zwei Jahre nicht überschreiten.
Die Möglichkeit, Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in einzelnen Teilen zu vereinbaren, ist dem Modell der Bildungskarenz nachgebildet. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten (§ 11a Abs 1 AVRAG).
Beim Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld während der einzelnen Teile der Bildungsteilzeit handelt es sich um einen Fortbezug des beim ersten Teil geltend gemachten Anspruchs. Wann konkret die weiteren Teile der Bildungsteilzeit in Anspruch genommen werden sollen, muss nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben werden. Mit jedem Teil der Bildungsteilzeit kann auch ein neues Ausmaß der Arbeitszeitreduktion vereinbart werden. In diesem Fall ist vom Arbeitsmarktservice (AMS) das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.
Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden.
Für die Dauer der vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz gem § 11 AVRAG und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (§ 12 AVRAG) nicht möglich und unwirksam (§ 11a Abs 3 AVRAG). Wenn jedoch eine Bildungsteilzeit vereinbart und angetreten, die höchstzulässige Dauer von zwei Jahren aber nicht ausgeschöpft wurde, kann einmalig an Stelle der (nicht ausgeschöpften) Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz im halben Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss aber zwei Monate betragen (§ 11a Abs 3 AVRAG). Das Verhältnis zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ist somit generell 1 : 2 („Umrechnungsschlüssel“).
Dies gilt auch umgekehrt für den Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit (§ 11 Abs 3a AVRAG). Wenn also eine Bildungskarenz gem § 11 AVRAG vereinbart und angetreten, die höchstzulässige Dauer von einem Jahr jedoch nicht ausgeschöpft wurde, kann einmalig ein Wechsel von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit erfolgen. Dabei kann – für die weitere Dauer der Rahmenfrist – Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungskarenz vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss jedoch vier Monate betragen.
Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende vierjährige Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz bzw einer weiteren Bildungsteilzeit unzulässig ist. Zeitlich davor getroffene Vereinbarungen bleiben aber aufrecht. Wird zB eine Bildungskarenz in drei Teilen und in einer Gesamtdauer von sechs Monaten vereinbart, kann etwa nach dem ersten Teil eine Bildungsteilzeit im Ausmaß von einem Jahr zulässig vereinbart werden, wobei die Lage der Bildungsteilzeit irrelevant ist. Die bereits vereinbarten zwei weiteren Teile der Bildungskarenz bleiben trotz dieser Vereinbarung aufrecht. Eine weitere Vereinbarung einer Bildungskarenz ist für die laufende Rahmenfrist jedoch nicht mehr möglich.
Bildungsteilzeitgeld gebührt nur dann, wenn die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. Vorlaufzeiten, Nachlaufzeiten und Unterbrechungen werden wie bei der Bildungskarenz zu behandeln sein. Die Verwaltungspraxis des AMS gestattet bei einer einjährigen Bildungskarenz grundsätzlich bis zu drei „Unterbrechungen“ (einschließlich allfälliger Vor- und/oder Nachlaufzeiten) in der Dauer von maximal je vier Wochen, bei kürzeren452 Bildungskarenzen in der Dauer von jeweils maximal einer Woche. Bei universitärer Ausbildung ist zu beachten, dass das Ausbildungssemester auch die darauf folgenden Semesterferien miteinschließt.
Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, sind die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen zusätzlichen Lern- und Übungszeiten entsprechend zu berücksichtigen, wenn insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Bei Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen und Kollegs ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Im Falle einer praktischen Ausbildung darf diese jedoch nicht beim selben/bei derselben AG erfolgen, es sei denn, dass diese nur dort möglich ist (§ 26a Abs 1 Z 1 AlVG).
Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Inhaltes der Ausbildung, obgleich davon auszugehen ist, dass eine zumindest grundsätzliche arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit gegeben sein muss. Reine Hobbykurse werden daher wie bei der Bildungskarenz nicht als zulässige Ausbildung anzuerkennen sein. Die Absolvierung einer praktischen Ausbildung ist jedoch möglich.
Wie nunmehr bei der Bildungskarenz ist auch bei der Bildungsteilzeit die Erbringung eines Erfolgsnachweises erforderlich, wenn die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung erfolgt (Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen; Akademien für Hebammen und medizinisch-technische Berufe). In diesem Fall ist gem § 26a Abs 1 Z 4 AlVG nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten zu erbringen. Der erforderliche Ausbildungserfolg kann aber auch durch einen anderen geeigneten Nachweis (laut den EB zB Ablegung der Diplomprüfung, Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit) nachgewiesen werden.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, geht der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist verloren. Ein Fortbezug ist in diesem Fall nicht möglich. Die Nichterbringung dieses Erfolgsnachweises kann natürlich zu existentiellen Härten führen, wenn zB arbeitsrechtlich eine Bildungsteilzeit für zwei Jahre vereinbart wurde, mangels Erfolgsnachweis der Bezug des Bildungsteilzeitgeldes nach sechs Monaten endet und eine Rückkehr in das ursprüngliche Vollzeitdienstverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer nicht möglich ist.
Wie beim Weiterbildungsgeld ist auch dann, wenn der Erfolgsnachweis nicht erbracht wird, die Rückforderung von bereits erhaltendem Bildungsteilzeitgeld grundsätzlich nicht zulässig.
Das AMS kann jedoch, wenn der Erfolgsnachweis nicht erbracht wird, den Anspruchsverlust nachsehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insb wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. In diesem Fall ist der Regionalbeirat anzuhören.
Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld hat nicht, wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird.
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentlich vereinbarte Normalarbeitszeit verringert wird, € 0,76 täglich (§ 26a Abs 2 AlVG). Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Wird also zB eine Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 auf 20 Stunden vereinbart, gebührt pro Kalendertag ein Bildungsteilzeitgeld in Höhe von € 15,20.
Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gem § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.
Das Bildungsteilzeitgeld gilt wie das Weiterbildungsgeld als (von der Einkommensteuer befreite) Ersatzleistung gem § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG.
Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat gem § 26a Abs 1 Z 5 AlVG tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen.
Zur Vermeidung der Vereinbarung von primär im Interesse des/der AG liegender Bildungsteilzeit in größerem Ausmaß hat das AMS festzustellen, ob bestimmte maßgebliche Schwellenwerte überschritten werden. Dazu ist eine Erklärung des/der AG mit den folgenden Angaben vorzulegen (§ 26a Abs 1 Z 6 AlVG): a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten AN zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten; b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten AN, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zugrunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird; c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (in Saisonbetrieben drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit; d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.
Für Zeiträume, in denen sich a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten AN vier AN und b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten AN mehr als 8 % der Belegschaft bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nur dann, wenn der Regionalbeirat des AMS durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt. Es handelt sich bei diesem Entscheidungsrecht des Regionalbeirates um seine453 einzige, im AlVG geregelte, Kompetenz, die über ein bloßes Anhörungsrecht hinausgeht.
Damit soll gemäß den EB vermieden werden, dass anstelle kollektiver Vereinbarungen, wie etwa Kurzarbeit, Arbeitskräfte vom/von der AG in Bildungsteilzeit gedrängt werden. Wenn kein Missbrauchsverdacht (Umgehung von Kurzarbeit oder anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten) vorliegt, kann der Regionalbeirat, in dem sowohl AG-VertreterInnen als auch AN-VertreterInnen mitentscheiden, der Überschreitung der Schwellenwerte zustimmen.
Das Bildungsteilzeitgeld gebührt grundsätzlich für die Dauer der vereinbarten Bildungsteilzeit, sofern die Anspruchsvoraussetzungen (zB Absolvierung der Ausbildung, Nachweis des erforderlichen Erfolges) weiterhin vorliegen.
Gem § 26a Abs 3 AlVG gebührt bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, es liegt Geringfügigkeit vor (§ 12 Abs 6 lit a, b, c, d, e oder g AlVG). Es handelt sich dabei um ein Ruhen des Anspruches und es kann somit, wenn die andere Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nicht mehr vorliegt bzw das Einkommen daraus die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr übersteigt, das Bildungsteilzeitgeld fortbezogen werden.
Aus § 26a Abs 3 AlVG, der sich explizit auf eine „andere Beschäftigung“ bezieht, ergibt sich, dass die Leistung von Mehr- und Überstunden in jenem Arbeitsverhältnis, in dem die Bildungsteilzeit vereinbart wurde, für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld auch dann nicht schädlich ist, wenn solcherart die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Ob diese unterschiedliche Behandlung sozialpolitisch gewollt war, ist fraglich. Wenn die Leistung von Mehrstunden aber ein solches Ausmaß erreicht, dass sich die Arbeitszeitreduktion als Scheingeschäft erweist, wird das Bildungsteilzeitgeld entsprechend zu kürzen und allenfalls zu widerrufen und zurück zu fordern sein.
Eine Änderung der vereinbaren Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit ist dem AMS mitzuteilen und hat eine Neubemessung des Bildungsteilzeitgeldes zur Folge.
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn die Mindestdauer der Bildungsteilzeit (vier Monate) dadurch unterschritten wird, wird der Anspruch widerrufen und im Falle der Mitwirkung des/der AN an der Beendigung (zB einvernehmliche Auflösung) bzw im Falle verschuldeter Entlassung auch die Rückforderung von bereits bezogenem Bildungsteilzeitgeld zu prüfen sein.
Wenn das Arbeitsverhältnis aber durch den/die AG gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld (mit Ausnahme der Vereinbarung einer Bildungskarenz) vorliegen, kann unter Anrechnung der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beantragt werden. Wird daher nach zB einjähriger Bildungsteilzeit das Arbeitsverhältnis vom/von der AG gekündigt, kann für weitere sechs Monate Weiterbildungsgeld in Anspruch genommen werden. Da die erforderliche zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung beim Weiterbildungsgeld jene bei der Bildungsteilzeit übersteigt, muss in diesem Fall so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß angehoben werden. Erfolgt die Ausbildung in Form eines Studiums, ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld strengere Erfolgsnachweis zu erbringen (§ 26a Abs 4 AlVG).
Da gem § 26a Abs 5 AlVG der § 26 Abs 7 AlVG auch für das Bildungsteilzeitgeld gilt, sind die für das Weiterbildungsgeld anzuwendenden Ruhensbestimmungen (§ 16 AlVG mit Ausnahme des Auslandsaufenthaltes) auch auf das Bildungsteilzeitgeld anzuwenden.
Mit 1.7.2013 sind auch gesetzliche Änderungen beim Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Gem § 26 Abs 1 Z 5 AlVG muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz im nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb beträgt die Dauer der erforderlichen Vollversicherung drei Monate. Diese neue Anspruchsvoraussetzung findet Anwendung auf Weiterbildungsgeldansprüche, die zur Gänze nach dem 30.6.2013 liegen (§ 79 Abs 132 AlVG). Mit dieser Bestimmung war gemäß den EB beabsichtigt, den Bezug von Weiterbildungsgeld zB dann auszuschließen, wenn – arbeitsvertraglich zulässig – Bildungskarenz in einem nur geringfügigen Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, da das Weiterbildungsgeld in diesem Fall eine unverhältnismäßig hohe Ersatzleistung dargestellt hat.
Aufgrund der Neuregelung ist der Bezug von Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz auch im Anschluss an eine Elternkarenz in Zukunft grundsätzlich nicht mehr möglich. Dieser Umstand hätte aber insb in jenen Fällen zu sozialen Härten geführt, in denen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Bildungskarenz im Anschluss an die Mütter- oder Väterkarenz vereinbart wurde und eine Aufhebung der Karenzierung mangels Zustimmung des AG oder eines passenden Kinderbetreuungsplatzes nicht möglich ist. Das ARÄG 2013 sieht nun eine weit in die Zukunft reichende Übergangsregelung in der Weise vor, dass die Voraussetzung der Vollversicherung vor Antritt der Bildungskarenz nicht für Personen gelten soll, die sich aufgrund einer vor dem 1.1.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen454 sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.
Mit dem ARÄG 2013 soll auch klargestellt werden, dass Zeiten, die gem § 14 Abs 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind (zB Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Wochengeld aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses), in diesem Zusammenhang wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind.
Wie bereits oben bei der Bildungsteilzeit erwähnt, ist nunmehr, wenn der Anspruch auf Weiterbildungsgeld zur Gänze nach dem 30.6.2013 liegt, ein Erfolgsnachweis zu erbringen, wenn die Ausbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 StdFG genannten Einrichtung erfolgt. Im Unterschied zur Bildungsteilzeit ist jedoch beim Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein Nachweis über Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis erforderlich. Wie beim Bezug von Bildungsteilzeitgeld kann aber der Verlust des weiteren Anspruches auf Weiterbildungsgeld vom AMS nachgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung des Erfolgsnachweises ausschlaggebend waren (§ 26 Abs 1 Z 4 AlVG).