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Vertrauensschutz des Betriebsinhabers bei einer Kompetenzübertragung nach § 114 ArbVG

FRANZMARHOLD (WIEN)
  1. Der Betriebsinhaber kann die Erklärungen des Betriebsratsobmannes jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebsratskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste.

  2. Der grundlegende Gedanke, dass der AG keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig, reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus und erfasst auch die Kompetenzübertragung nach § 114 ArbVG.

[...] Im Revisionsverfahren geht es – wie schon im Berufungsverfahren – nur mehr um die BV „Pensionsreform ‚99“ (im Folgenden kurz: BV) vom 30.12.1999, mit der Alterspensions-Anwartschaften auf eine Pensionskasse übertragen wurden. Der Kl begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieser BV, woraus resultiere, dass ihm gegenüber der Bekl eine Betriebspension aufgrund direkter Leistungszusage zustehe.

Das Klagebegehren wurde vom Erstgericht abgewiesen. Die Bekl habe darauf vertrauen dürfen, dass der Zentralbetriebsrat (ZBR) zufolge Kompetenzübertragung durch den BR zum Abschluss der BV berechtigt gewesen sei. Die vom Kl erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht vertrat ebenfalls die rechtliche Beurteilung, dass die Bekl von einer wirksamen Kompetenzübertragung ausgehen konnte. Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass zum Vertrauensschutz des Betriebsinhabers bei einer Kompetenzübertragung nach § 114 ArbVG noch keine Rsp des OGH vorliege. [...]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gem § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte zu Recht die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht; auf dessen Begründung wird verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Zusammenfassend ist zur Kompetenzübertragung nach § 114 ArbVG, soweit dies im Revisionsverfahren relevant ist, Folgendes festzuhalten:

Zwischen den Parteien ist nicht weiter strittig, dass die gegenständliche BV Angelegenheiten betrifft, die unter § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG fallen, und dass die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse – soweit nichts anderes bestimmt ist, was hier nicht der Fall ist – nach § 113 Abs 1 ArbVG durch den BR ausgeübt werden. Der BR kann aber nach § 114 Abs 1 ArbVG dem ZBR mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Diese Beschlüsse sind dem Betriebsinhaber nach § 114 Abs 4 ArbVG umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.403

Die gegenständliche BV wurde auf Seite der Belegschaft nicht von einem oder mehreren Betriebsratskollegien, sondern vom ZBR abgeschlossen. Ein ausdrücklicher Beschluss auf Übertragung der Befugnis zum Abschluss der BV durch den BR auf den ZBR sowie die ausdrückliche Übernahme der Übertragung durch den ZBR waren nicht feststellbar. Nach stRsp des OGH ist der Betriebsinhaber allerdings weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des BR anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist (RIS-Justiz RS0051490 ua). Wie der OGH ebenfalls schon mehrfach ausgesprochen hat, kann ein außenstehender Dritter – also insb auch der Betriebsinhaber – die Erklärungen des Betriebsratsobmannes jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebsratskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste (RIS-Justiz RS0051485 ua).

Den häufigsten Anwendungsfall der vorstehend zitierten Rsp bildet die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden zu einer vom Betriebsinhaber beabsichtigten Kündigung eines AN (§ 105 ArbVG) und die dabei auftauchende Frage, ob sich die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden auf einen entsprechenden Beschluss des Betriebsratskollegiums stützen kann (vgl 4 Ob 83/85; 9 ObA 26/88; 9 ObA 208/90; 9 ObA 300/97a; 9 ObA 8/04y ua). Der OGH machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass der grundlegende Gedanke, dass der AG keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, verallgemeinerungsfähig ist und über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinausreicht. So wurden die vorstehenden Überlegungen auch schon auf den Fall von Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden an den Betriebsinhaber im Zusammenhang mit dem Ergebnis einer Betriebsratswahl nach § 57 ArbVG angewendet (9 ObA 117/92). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vorstehenden Grundsätze sinngemäß auch auf die gegenständliche Situation der Willensbildung im Zusammenhang mit einer Kompetenzübertragung vom BR auf den ZBR und die Frage der Rechtswirksamkeit der Willensbildung gegenüber dem Betriebsinhaber (§ 114 ArbVG) anzuwenden sind, ist nicht zu beanstanden. Auch hier hatte der Betriebsinhaber keinen Einblick in die innere Willensbildung der beteiligten Kollegialorgane der Belegschaft.

§ 114 Abs 4 ArbVG hebt ausdrücklich hervor, dass die Kompetenzübertragung erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers von den vorhergehenden Beschlüssen Rechtswirksamkeit erlangt. Vom Vorliegen der gebotenen Verständigung ist hier auszugehen. Zum einen gaben nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen die Betriebsratsvorsitzenden im Juni oder Juli 1999 in Anwesenheit der Vertreter der Bekl bekannt, dass der ZBR die BV entwickeln und abschließen solle. Zum anderen ließ der ZBR in der Folge bis einschließlich der Unterfertigung der fertigen BV im Dezember 1999 gegenüber dem Betriebsinhaber sichtlich keinen Zweifel daran, dass er die übertragene Zuständigkeit auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsrats- und Zentralbetriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hier bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsinhaber von Mängeln in der Willensbildung ausgehen musste.

Überzeugende Argumente, weshalb die bisherige Rsp, wonach ein Betriebsinhaber bei Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden darauf vertrauen kann, dass diese durch ordnungsgemäße kollegiale Willensbildung zustande gekommen sind, nicht auch auf die vorliegende Konstellation übertragen werden kann, vermag der Revisionswerber nicht zu nennen. Der in der Revision anklingende Ansatz, die vorliegende Frage sei für die Belegschaft „bedeutender“ als die bisher dem Grundsatz, dass der Betriebsinhaber weder berechtigt noch verpflichtet ist, Untersuchungen über die innere Willensbildung des BR anzustellen, unterstellten Fälle, ist schon vom Ansatz her verfehlt. Der Revisionswerber übergeht, dass auch der allgemeine Kündigungsschutz (§ 105 ArbVG) im Rahmen der Betriebsverfassung als Mitwirkungsrecht der Belegschaft geregelt ist und kollektivrechtlichen Charakter mit dem Ziel der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Arbeitnehmerschaft hat. Ob in Fällen anderer Betriebsvereinbarungen Unterschriftsblätter der Unterzeichnenden vorlagen oder nicht, ist hier nicht entscheidend. Dass der ZBR bei der Unterfertigung der BV nicht gehörig vertreten war, behauptet ohnehin niemand.

Richtig ist, dass der Dritte bei Fehlen einer Vollmacht im Innenverhältnis nur dann geschützt ist, wenn für ihn die Herstellung des Rechtsscheins kausal für den Abschluss des Rechtsgeschäfts war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war (RIS-Justiz RS0019490 ua). Daraus ist aber für den Klagestandpunkt nichts zu gewinnen. Denn wie bereits ausgeführt, war der Bekl bekannt, dass die Betriebsratskollegien die Kompetenz zur Entwicklung und zum Abschluss der BV an den ZBR abgegeben hatten und dass der ZBR in der Folge bis einschließlich der Unterfertigung die Kompetenz zum Abschluss der BV auch tatsächlich in Anspruch nahm. Soweit dies der Revisionswerber negiert, geht er mit seinen Überlegungen nicht vom bindend festgestellten Sachverhalt aus. Ob die Bekl ursprünglich der Meinung war, der ZBR könne die BV auch ohne Kompetenzübertragung abschließen, ist nicht entscheidend. Die Bekl bezweifelte jedenfalls nie, mit dem zuständigen Belegschaftsorgan eine wirksame BV abzuschließen.

Zusammenfassend ist der unbegründeten Revision des Kl ein Erfolg zu versagen. [...]

Anmerkung
1
Betriebsverfassungsrechtliche Organzuständigkeit und Vertrauensschutz

Mit der zu besprechenden E hat der OGH seine stRsp zum Schutz des Vertrauens des Betriebsinha404bers in die gesetzlich geregelte Vertretungsstruktur der betriebsverfassungsrechtlichen Organe auf den Fall einer Kompetenzübertragung erstreckt. Im vorliegenden Fall hatte die bekl Bankaktiengesellschaft mit dem ZBR eine BV geschlossen, mit der Alterspensions-Anwartschaften auf eine Pensionskasse übertragen wurden. Der ZBR verfügt freilich über keine Eigenzuständigkeit zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs 1 Z 18a. Dies ist mit Sicherheit rechtspolitisch kritikwürdig, da gerade in gegliederten Unternehmen Pensionsangelegenheiten unternehmensbezogen und nicht betriebsbezogen geregelt werden. Dennoch sieht § 113 Abs 4 ArbVG für diese Fälle keine Zuständigkeit des ZBR vor. In der Praxis erfolgen daher häufig Kompetenzübertragungen durch die Betriebsausschüsse (Betriebsräte) an den ZBR gem § 114 ArbVG. Nach den Feststellungen im Anlassfall haben die Betriebsratsvorsitzenden in Anwesenheit von Vertretern des Betriebsinhabers bekanntgegeben, dass der ZBR die Betriebsvereinbarungen entwickeln und abschließen solle. Tatsächlich hat in weiterer Folge der ZBR die übertragene Zuständigkeit in Anspruch genommen. Offen blieb, ob es für die Übertragung der Kompetenz die geschäftsordnungsgemäße Beschlüsse der einzelnen Betriebsräte gegeben hatte oder nicht. Der OGH ließ diese Frage dahingestellt, da er seine stRsp zum Vertrauensschutz des Betriebsinhabers in die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsregeln auch auf die Kompetenzübertragung angewendet hat.

Wie der OGH zu Recht hervorhebt, ist Hauptanwendungsfall dieser Rsp die Mitwirkung des BR in personellen Angelegenheiten. Der AG darf dabei auf Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden vertrauen und dieser Vertrauensschutz ist nur dann nicht gewährleistet, wenn dem Betriebsinhaber bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden nicht durch einen entsprechenden Beschluss des BR gedeckt war (Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht2 [2012] 302 f; Jabornegg, ZAS 1980, 108; Keinert,

; Neumayr in
Strasser/Jabornegg/Resch
[Hrsg], ArbVG I [13. ErgLfg] § 67 Anm 5; Schrank in
Tomandl
[Hrsg], ArbVG II [Loseblatt] 26; OGH4 Ob 68/81; OGH9 ObA 117/92 [Marhold]; OGH9 ObA 5/99xArb 11.858; OGH9 ObA 12/01gDRdA 2002/3, 41 [Pfeil]; OGH9 ObA 109/08gASoK 2009, 74; OGH9 ObA 109/08gASoK 2011, 128; in dem Sinne bereits EA Wien VI Re 195/79 Arb 9830 = [Klein]).

Die Begründung für dieses Ergebnis liegt letztlich in der antagonistischen Konzeption des Betriebsverfassungsrechts. Bei noch so starker Berücksichtigung des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 38 und 39 Abs 1 ArbVG ist die österreichische Betriebsverfassung, stärker noch als die deutsche, auf dem Interessengegensatz zwischen BetriebsinhaberIn und Belegschaft aufgebaut. Ein solches Konzept setzt voraus, dass die Willensbildung der BetriebspartnerInnen voneinander unabhängig erfolgt. Daher muss es dem Betriebsinhaber verwehrt sein, die Willensbildung der Belegschaftsorgane zu überprüfen. Dasselbe Ziel verfolgen die Bestimmungen über die Teilnahme an Sitzungen von Belegschaftsorganen. § 67 Abs 4 ArbVG sieht ausdrücklich vor, dass die Sitzungen des BR nicht öffentlich sind, und der BR bei Erledigung bestimmter Aufgaben Personen, die nicht dem BR angehören, als BeraterInnen zuziehen kann. Wollte man dem Betriebsinhaber eine Pflicht zur Nachprüfung der Willensbildung von Belegschaftsorganen auferlegen, verlöre die Beschränkung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen auf die Betriebsratsmitglieder ihre Funktion, da sich dann der Betriebsinhaber unter Hinweis auf eine zweifelhafte Vertretungsbefugnis von Betriebsratsinterna jederzeit Kenntnis verschaffen könnte. Dies widerspräche letztlich der Grundwertung des § 67 Abs 4 ArbVG. Der Betriebsinhaber muss sich daher auf das verlassen können, was ihm der/die Vorsitzende des BR gem § 71 ArbVG erklärt. Entsprechendes gilt gem § 83 ArbVG auch für den/die Vorsitzende/n des ZBR.

2
Vertrauensschutz in ordnungswidrige Kompetenzübertragung?

Für den Fall der Kompetenzübertragung tritt eine Besonderheit hinzu. Gem § 114 Abs 1 ArbVG bedarf eine Kompetenzübertragung übereinstimmender Beschlüsse des BR und des Betriebsausschusses einerseits und des ZBR andererseits (siehe auch § 53 Abs 2 Betriebsratsgeschäftsordnung [BR-GO]). Gem § 114 Abs 4 ArbVG sind die Beschlüsse dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit (vgl Winkler in

Tomandl
[Hrsg], ArbVG II [Loseblatt] 3 f; Naderhirn in
Strasser/Jabornegg/Resch
[Hrsg], ArbVG II [Loseblatt] 10. ErgLfg § 114 Anm 34). Der Betriebsinhaber muss daher im Fall einer Kompetenzübertragung auf die Gültigkeit der Beschlüsse von zwei Belegschaftsorganen vertrauen können: auf den Beschluss des kompetenzübertragenden BR (Betriebsausschusses) und den des die Kompetenz übernehmenden ZBR. Beide Beschlüsse wurden im Anlassfall dem Betriebsinhaber kommuniziert. Allerdings dürfte im Anlassfall die Mitteilung der Übertragungsbeschlüsse an den Betriebsinhaber nicht schriftlich erfolgt sein. Der OGH spricht von einer Bekanntgabe des Betriebsratsvorsitzenden, dass der ZBR die BV entwickeln und abschließen solle. Der Zustimmungsbeschluss des ZBR wurde offenbar ebenfalls nicht schriftlich an den Betriebsinhaber übermittelt. Der OGH verweist lediglich darauf, dass der ZBR gegenüber dem Betriebsinhaber sichtlich keinen Zweifel daran gelassen habe, dass er die übertragende Zuständigkeit tatsächlich in Anspruch nimmt. Damit ist aber dem Formerfordernis der Schriftlichkeit des § 53 Abs 2 BR-GO nicht Rechnung getragen. Allerdings sieht § 114 Abs 4 ArbVG kein Schriftformgebot für die Übertragungsschlüsse vor. Das Schriftlichkeitsgebot des § 53 Abs 2 BR-GO ist nach Auffassung des OGH (9 ObA 63/91RdA 1992/3 [krit Holzer] = ZASB 1991, 13 = ARD 4283/17/91; zust Naderhirn in
Strasser/Jabornegg/Resch
[Hrsg], ArbVG II [Loseblatt] 10. ErgLfg § 114 Anm 36; Preiss in
Cerny
ua [Hrsg], ArbVG III4 § 114 Anm 23; Winkler in
Tomandl
[Hrsg], ArbVG II [Loseblatt] 3) aber deswegen nicht verfassungswidrig, weil er es als bloße Ordnungsvorschrift begreift und so den Widerspruch zu § 114 Abs 4 ArbVG vermeidet. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gewinnt das Schriftformgebot aber Relevanz:405 Ist das Vertrauen des Betriebsinhabers in die Vertretungsmacht des/der Betriebsratsvorsitzenden auch dann geschützt, wenn das Vertretungshandeln offenbar ordnungswidrig erfolgte? ME ist die Ordnungswidrigkeit der Vertretungshandlung ein ausreichendes Indiz, das den AG veranlassen muss, begründete Zweifel an der Bevollmächtigung des/der Betriebsratsvorsitzenden zu hegen. Teilt man diese Ansicht, dann erzeugt das gesetzlich nicht gedeckte Schriftformerfordernis in § 53 Abs 2 BR-GO doch Rechtswirkungen und wäre der OGH bis zu einer allfälligen Aufhebung von Teilen des § 53 Abs 2 BR-GO durch den VfGH an den Inhalt dieser Verordnung gebunden. Eine schriftliche Mitteilung der Übertragungsbeschlüsse lag im Anlassfall nicht vor. Der OGH hätte daher die Aufhebung des Wortes „schriftlich“ in § 53 Abs 2 BR-GO beim VfGH beantragen müssen. Da das Schriftformgebot des § 53 Abs 2 ArbVG mit der Formfreiheit des § 114 Abs 4 ArbVG in einem offenkundigen Widerspruch steht, müsste dies zur Aufhebung des Wortes „schriftlich“ in § 53 Abs 2 BR-GO führen. Ein derartiger Antrag wurde aber nicht gestellt, § 53 Abs 2 BR-GO vielmehr völlig unbeachtet gelassen, was aber für die Lösung des Falles erhebliche Konsequenzen hat. Solange nämlich die Kompetenzübertragung auch nur als Ordnungsvorschrift schriftlich vorzunehmen ist, kann der Betriebsinhaber auf eine bloß mündlich oder (im Fall der Zentralbetriebsratszustimmung) bloß konkludent erklärte Übertragung nicht vertrauen.

Der vorliegende Fall ist ähnlich gelagert wie die vom VfGH auf Antrag des OGH aufgehobene Regelung des Widerrufs der Kompetenzübertragung nach § 53 Abs 2 letzter Satz BR-GO (VfGHV 72/11VfSlg 19.669 = ZAS-Judikatur 2013/2; BGBl II 2012/274 – Aufhebung ab 1.2.2014). Der VfGH sah in diesem Fall in Übereinstimmung mit dem OGH eine Verschärfung der Voraussetzungen für einen Widerruf durch die BR-GO gegenüber der gesetzlichen Regelung, die weder für die Kompetenzübertragung noch für den Widerruf der Kompetenzübertragung einen wichtigen Grund als Bedingung vorsieht. Die gegenüber dem Gesetz verschärfte Regelung in der BR-GO hat der VfGH aufgehoben. Entsprechend wäre mit dem Schriftlichkeitserfordernis für die Verständigung des Betriebsinhabers zu verfahren gewesen.

3
Verstärkung des Vertrauensschutzes durch Erleichterung der Beschlusserfordernisse

Die in jüngster Zeit erfolgte Erleichterung der Beschlussfassung im BR führt im Ergebnis dazu, dass das Vertrauen des Betriebsinhabers in Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden gestärkt wird. Gem § 68 Abs 4 ARVG können Beschlüsse nunmehr auch fernmündlich oder auf andere vergleichbare Art gefasst werden. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen. Die Neuregelung des § 68 Abs 4 durch BGBl I 2010/101 wurde in der BRGO-Novelle BGBl II 2013/142 umgesetzt. § 14 Abs 7a BR-GO sieht nun die fernmündliche oder eine andere vergleichbare Beschlussfassung vor. Für das Vertrauen des Betriebsinhabers in Erklärungen des/der Betriebsratsvorsitzenden bedeutet dies, dass auch kurz nach einer Verständigung abgegebene Erklärungen keine Zweifel nach sich ziehen müssen, dass der Reaktion des Betriebsratsvorsitzenden keine Beschlussfassung im BR zugrunde liegt. Da die Abstimmung auch fernmündlich oder auf eine andere vergleichbare Art erfolgen kann, muss und darf der Betriebsinhaber eine rasche Reaktion des (der) Betriebsratsvorsitzenden auf eine Verständigung nicht anzweifeln. Zur erinnern ist daran, dass der OGH bereits in einer frühen Entscheidung (OGH9 ObA 92/87

) auch die Möglichkeit von Vorratsbeschlüssen des BR in Erwägung zog und ein darauf gerichtetes Vertrauen schützte. In diesem Fall hatte der Betriebsratsvorsitzende einer dauernden verschlechternden Versetzung eines AN sofort zugestimmt. Der OGH schützte das Vertrauen des Betriebsinhabers sogar soweit, dass die Möglichkeit eines vorsorglichen Beschlusses des BR genügte, um von der Verbindlichkeit der Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden ausgehen zu können (kritisch dazu Adamovic, Die Geschäftsführung des Betriebsrates, in
Tomandl
[Hrsg], Offene Fragen des Betriebsverfassungsrechts [1989] 13 ff).

4
Ergebnisse

Die vorliegende E überträgt zustimmungswürdig die Grundsätze des Vertrauensschutzes in Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden auf die Kompetenzübertragung. Der OGH hätte freilich die Aufhebung des Wortes „schriftlich“ in § 53 Abs 2 zweiter Satz BR-GO beim VfGH beantragen müssen. Die bloß mündlichen bzw konkludenten Übertragungs- und Zustimmungsbeschlüsse im vorliegenden Fall widersprechen § 53 Abs 2 BR-GO und konnten daher das Vertrauen des Betriebsinhabers in die Erklärungen des/der Betriebsratsvorsitzenden erschüttern. § 53 Abs 2 BR-GO widerspricht freilich mit diesem Schriftformerfordernis der Formfreiheit für Übertragungsbeschlüsse nach § 114 Abs 4 ARVG. Der OGH hätte allerdings erst nach Aufhebung des Wortes „schriftlich“ in § 53 Abs 2 BR-GO das Klagebegehren abweisen dürfen. Mit der Erleichterung der Beschlussfassung im BR durch die ArbVG-Novelle BGBl I 2010/101 und die BR-GO-Novelle BGBl II 2012/142 wird auch das Vertrauen des Betriebsinhabers in einen wirksamen Betriebsratsbeschluss erleichtert.406