Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
Art 5:
Mitgliedstaaten müssen alle AG dazu verpflichten, wirksame und praktikable Vorkehrungsmaßnahmen zugunsten aller Menschen mit Behinderungen zu treffenEuGH 4.7.2013, Rs C-312/11 – Kommission/Italien
Italien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen, weil die italienischen Rechtsvorschriften auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht alle AG dazu verpflichten, die im konkreten Fall jeweils erforderlichen wirksamen und praktikablen Maßnahmen zugunsten aller Menschen mit Behinderungen und in Bezug auf die verschiedenen Aspekte der Arbeit zu ergreifen, um ihnen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.532