Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Eine Person kann nach Art 10 der VO 1408/71 nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Es verstößt jedoch gegen Art 12 Abs 2 und Art 46a der VO, wenn der Sozialversicherungsträger des einen Mitgliedstaats rückwirkend eine Altersrente entzieht und die Rückzahlung der Beträge fordert, weil die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ebenfalls einen Wohnsitz hatte, eine Hinterbliebenenrente bezieht. Statt dem Entzug der Altersrente hätte diese nur um den Betrag der in dem anderen Mitgliedstaat bezogenen Leistungen gekürzt werden dürfen.
Die Anwendung einer etwaigen nationalen Antikumulierungsvorschrift ist weiters an den Bestimmungen des Art 45 AEUV (Freizügigkeit der AN) zu messen und darf nicht zu einer ungünstigeren Situation führen als bei Personen ohne grenzüberschreitenden Bezug.