Arbeitsverfassungsgesetz
Arbeitsverfassungsgesetz
Satzungen gehen als „Surrogate zum KollV“ einem kraft Mitgliedschaft anzuwendenden KollV nach. Entscheidend ist daher, ob es einen „vorrangigen KollV“ gibt, der auf dieses Arbeitsverhältnis tatsächlich zur Anwendung gelangt. Die in der Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten mit besonders ausgestatteten Rettungswagen liegende Tätigkeit des AG ist schon aus der eigenen Definition des fachlichen Anwendungsbereichs des KollV für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) nicht von dessen Geltungsbereich erfasst; es bleibt daher bei der Anwendung des gesatzten KollV des Österreichischen Roten Kreuzes, der sich ausdrücklich auf Rettungs- und Krankentransporte bezieht.
Hätte die gekündigte AN laut berufskundlichem Sachverständigengutachten – auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen – innerhalb von etwa drei Monaten eine gleichwertige und in etwa gleich bezahlte Tätigkeit erlangen können, ist – auch unter Mitberücksichtigung des faktischen Umstands, dass die AN eine solche Tätigkeit innerhalb von knapp mehr als fünf Monaten noch nicht erlangt hatte – die wesentliche Interessenbeeinträchtigung zu verneinen.
Betriebsratsmitglieder dürfen generell aus ihrem Mandat keinen Vorteil ziehen. Werden aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der Gewerkschaft über die von § 117 ArbVG normierten Grenzen hinaus zwei weitere Betriebsratsmitglieder „analog § 117 ArbVG“ freigestellt, widerspricht dies den zwingenden Bestimmungen der §§ 115 und 117 ArbVG. Der AG ist daher berechtigt, die dauernde Freistellung des AN zu beenden. Dieser kann einen solchen Anspruch auch aufgrund jahrelanger Übung infolge der absoluten Nichtigkeit der Vereinbarung nicht erwerben.