Behinderteneinstellungsgesetz

§ 8 Abs 4:
Begünstigter behinderter AN – Dienstunfähigkeit ist kein EntlassungsgrundOGH 21.2.2013, 9 ObA 127/12k

Ein AN, dem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd § 2 BEinstG zukommt, kann wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG bzw § 82 lit b GewO 1859 (oder wie im vorliegenden Fall nach § 39 Abs 2 lit f DBO) nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass er aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Dass der AN im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann (§ 8 Abs 4 lit b BEinstG), berechtigt den AG nicht zur Entlassung, sondern er hat die Möglichkeit, die Kündigung des begünstigten be7hinderten AN nach (allenfalls auch rückwirkend erteilter) Zustimmung des Behindertenausschusses gem § 8 Abs 2 BEinstG auszusprechen.

§§ 2, 8 und 14:
Nachweis der BehinderteneigenschaftOGH 5.4.2013, 8 ObA 50/12d

Ein Bescheid einer deutschen Behörde (nach § 69 Sozialgesetzbuch wurde eine Behinderung des AN von Grad 50 festgestellt) kann die in § 14 BEinstG genannten Nachweise nicht ersetzen. Da der AN somit nicht zum Kreis der begünstigten behinderten AN nach § 2 Abs 1 BEinstG gehört, kommt auch der besondere Kündigungsschutz nach § 8 BEinstG nicht zum Tragen.