Gewerbeordnung 1859

§ 82 lit b:
Mitteilung der SicherheitsbehördeOGH 24.4.2013, 9 ObA 41/13i

Der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit iSd § 82 lit b GewO 1859 liegt vor, „wenn der AN zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird“. Auch das Fehlen der „Zuverlässigkeit“ iSd § 130 Abs 8 GewO 1994 kann den Dauertatbestand der rechtlichen Unfähigkeit zur Dienstleistung begründen.