Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG ist ein beherrschender Einfluss auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter über einen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung in der Generalversammlung zu verhindern. Dies liegt bei einem im Gesellschaftsvertrag geregelten Einstimmigkeitserfordernis in wesentlichen Angelegenheiten vor. Auf weitere, im Gesellschaftsvertrag nicht dokumentierte vertragliche Abhängigkeiten, die die gesellschaftsrechtliche Stellung wieder einschränken – wie im vorliegenden Fall auf einen Syndikatsvertrag – ist nicht Bedacht zu nehmen.
Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG sind vom Insolvenz-Ausfallgeld auch solche Gesellschafter ausgeschlossen, die ihre Gesellschaftsanteile treuhändig weitergegeben haben. Der Grund liegt darin, dass der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft durch eine solche Verfügung noch nicht zur Gänze verlorengeht. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Stiftung überträgt, deren einziger Zweck wiederum in seiner Versorgung liegt und auf deren Geschäftsführung er mittelbar über einen Beirat Einfluss nehmen kann.
Der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung (zB durch eine unrichtige kollektivvertragliche Einstufung) entgeht nur dann der zeitlichen Begrenzung des § 3a Abs 1 IESG, wenn der AN das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des KollV zumutbarerweise nicht erkennen konnte.535