Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG liegt nur vor, wenn der freie DN über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Ein Betriebsmittel ist dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie DN entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
Nach § 70b ASVG sind Beiträge, die für Schul- oder Studienzeiten geleistet wurden, dem Versicherten in dem Umfang zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Wurden die Zeiten zwar nicht „anspruchswirksam“ (anspruchsbegründend), hat sich allerdings die Höhe der (Korridor-)Pension verändert, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Darauf, ob die Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem „versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß“ geführt haben, kommt es nicht an.
§ 111 Abs 1 Z 1 ASVG normiert mehrere, voneinander zu unterscheidende Straftatbestände. Zum einem wird die536 Erstattung falscher Meldungen pönalisiert; insoweit wird also ein aktives Tun unter Strafe gestellt (Begehungsdelikt). Zum anderen wird aber der Umstand pönalisiert, dass Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet werden; insoweit liegt – allenfalls bis zur verspäteten Meldung – ein Unterlassungsdelikt vor. Bei Begehungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns, bei Erstattung einer falschen Meldung also mit Einlangen dieser Meldung beim Versicherungsträger. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist hingegen erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist.
Eine weitere Betretung der gleichen Personen während des weiterhin aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und damit der unveränderten Pflichtversicherung rechtfertigt nicht eine neuerliche Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG.
Wird ein geringfügiges statt (korrekterweise) ein vollversichertes Dienstverhältnis gemeldet, ist nicht ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG, sondern nach § 113 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 ASVG zu verhängen.
Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten auf der Betriebsstätte liegt der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit nur dann vor, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen versicher
Ist nach dem festgestellten Sachverhalt erwiesen, dass bei den vor einem Unfall gegebenen Gesundheitsstörungen (hier: Stoffwechselstörung, Übergewicht und Bluthochdruck bei einem Kraftfahrer) schon eine alltägliche Belastung einen Herzinfarkt mit Todesfolge hätte auslösen können, stellt der Unfall (sei es durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende außergewöhnliche Kraftanstrengung beim Abplanen, sei es beim Öffnen der Gurte am LKW) keine wesentliche Bedingung dar und fällt der Unfall daher nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Ist einer Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nur mehr eine Halbtagsbeschäftigung mit einem Einkommen von zumindest 20 % unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz zumutbar, ist aus finanziellen Gründen weder eine Wohnsitzverlegung noch ein Wochenpendeln zumutbar. Es ist daher das Vorhandensein eines ausreichenden regionalen Arbeitsmarkts zu prüfen. Dabei handelt es sich um eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage; eine absolute Mindestzahl von vorhandenen Arbeitsplätzen in den einzelnen noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten für eine zulässige Verweisung lässt sich nicht festlegen. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch jene Tätigkeiten auszuscheiden, die die Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie in keiner nennenswerten Anzahl zur Verfügung stehen. Die Feststellung, dass für fünf genannte Verweisungstätigkeiten insgesamt „mehr als 40“ Stellen zur Verfügung stehen, reicht nicht aus.
Die Urlaubsersatzleistung bewirkt keine Verlängerung des Rahmenzeitraums nach § 255 Abs 4 ASVG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des ersten Satzes des § 234 Abs 1 ASVG sind als neutral nur Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind. Die Zeiten der Urlaubsersatzleistung sind daher nicht geeignet, den Rahmenzeitraum zu verlängern.
Auch bei Leistungszugehörigkeit zur PV der Angestellten kann sich die Lösung der Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nach § 255 ASVG richten, wenn inhaltlich eine Arbeitertätigkeit ausgeübt wurde. Die tatsächlich verrichtete Tätigkeit ist maßgeblich, nicht die arbeitsvertragliche Einstufung oder die Anmeldung durch den AG.
Ob die irrtümliche Nichtberücksichtigung des Einkommens der Witwe bereits bei der Ermittlung des Hundertsatzes („Basisprozentsatz“) nach Abs 2 oder – wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt – der Hundertsatz noch richtig mit Null ermittelt und das eigene Einkommen fälschlicherweise erst bei der Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach § 264 Abs 6 ASVG außer Acht gelassen wurde, ist nicht maßgeblich. Nur der Spruch des Bescheids der Verwaltungsbehörde, also das, was die Behörde verfügt hat, ist für die Gerichte verbindlich, nicht aber die Bescheidbegründung. Eine nachträgliche Korrektur der fehlerhaft berechneten Witwenpension ist nicht möglich.537