Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 2 Abs 1 Z 4:
Voraussetzung einer Versicherungspflicht als neue SelbständigeVwGH 14.3.2013, 2010/08/0163

Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde. Insb die Verpflichtung zur Rückzahlung einer bloß einmalig zugeflossenen Provision würde nahelegen, dass diese Zahlung nicht auf einer betrieblichen Tätigkeit beruhte, sondern allenfalls rechtsgrundlos erfolgte. Im Hinblick auf die durchaus ungewöhnlichen Umstände des Sachverhaltes wäre von der belangten Behörde fallbezogen zu prüfen gewesen, ob überhaupt eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde.