Liebhart/HerzogFristsäumnis im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren – Handbuch
Manz Verlag, Wien 2013, XXVIII, 410 Seiten, gebunden, € 78,–
Liebhart/HerzogFristsäumnis im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren – Handbuch
Bereits in ihrem Fristenhandbuch (2007) haben die beiden Autoren nicht nur die im Zivil- und Verwaltungsverfahren zu beachtenden Fristen an sich behandelt, sondern auch die Folgen der Säumnis sowie Abhilfemaßnahmen bei Parteien- und Behördensäumnis erörtert und Musteranträge aufgenommen. Sechs Jahre später wurde nun dieser Themenkreis – erweitert um den Bereich des Strafprozessrechts – vertieft und zu einem eigenen Handbuch verselbständigt.
Kern des vorliegenden Handbuchs – und für dessen Wert in der Praxis wohl ausschlaggebend – ist die systematische Zusammenstellung der zu diesem Themenbereich ergangenen, zahllos scheinenden Entscheidungen. Dabei wurde nicht nur die Rsp der österreichischen Höchstgerichte berücksichtigt und (im Wesentlichen) mit den im RIS veröffentlichten Rechtssätzen wiedergegeben; auch Entscheidungen verschiedenster anderer Gerichte und Verwaltungsbehörden – auch aus Deutschland – haben Eingang in die Darstellung gefunden.
Die große Anzahl der zitierten Entscheidungen – nach den Ausführungen im Vorwort sind es mehr als 5000 – birgt freilich auch ein gewisses Risiko von (Schönheits-)Fehlern, wie zB einer bisweilen etwas inkonsequenten Zitierweise, indem Entscheidungen teilweise (nur) mit einer oder mehreren Fundstellen (etwa Rz 164: „LGZ Wien Miet 45.644“; Rz 741: „OGH MR 2007, 204“), sonst jedoch überwiegend mit der Geschäftszahl zitiert werden, aber auch der Verwendung von nicht im Abkürzungsverzeichnis enthaltenen Behördenbezeichnungen (Rz 258: „UFSL“; Rz 261: „UFSW“) und Fundstellen (Rz 200: ARD – wobei das Zitat richtigerund konsequenterweise „ARD 4316/25/91“ lauten müsste und die betreffende Entscheidung nicht vom Asylgerichtshof gefällt wurde, sondern vom VwGH [vgl auch Rz 199] –; Rz 707: EF-Z) und dem Auftauchen überraschend neuer Entscheidungsorgane (Rz 711: „LG Linz/Wels/Wien“, „LGZ Linz“; Rz 773: „LG Sbg/Wels/Wien“).
Diese Unzulänglichkeiten vermögen jedoch letztlich den Wert des Werkes nicht nachhaltig zu schmälern; jedenfalls gewinnt dadurch aber das – im Vorwort empfohlene und bei gründlicher Arbeitsweise ohnedies gebotene – Nachschlagen der betreffenden Bestimmungen (und auch Entscheidungen) zusätzlich an Bedeutung.
Etwas missverständlich erscheint freilich die (pauschale) Aussage, bei einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG gelte keine Eventualmaxime (Rz 735 unter Verweis auf OGH9 ObA 130/90): Nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp ist nämlich – resultierend aus der Fristgebundenheit – das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist unzulässig und nur eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe möglich, wenn diese von dem allgemeinen Anfechtungsvorbringen umfasst sind (OGH RIS-Justiz RS0106300).
Insgesamt wird dieses Werk jedoch sicherlich einen wertvollen Arbeitsbehelf für die Praxis bilden und in diesem durchaus sensiblen Bereich – in dem nicht nur eine Partei durch ihre Säumnis Rechte verliert, sondern auch die gegnerische Partei dadurch Rechte erwirbt, sodass ein maßvoller Umgang mit den Abhilfemaßnahmen bei Versäumung unabdingbar ist – den ihm gebührenden Platz finden.