Sonntag (Hrsg)GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar

2. Auflage, Linde Verlag, Wien 2013
840 Seiten, Hardcover, € 124,– (im Abonnement € 99,20; als Onlineprodukt € 9,48/Monat)

FLORIANG.BURGER (INNSBRUCK)

Zum ASVG-Jahreskommentar gesellt sich unter der Herausgeberschaft von Martin Sonntag der Jahreskommentar zum GSVG, der 2013 in 2. Auflage erschienen ist. Um der definierten Zielgruppe der PraktikerInnen besser gerecht werden zu können, kommen die AutorInnen aus der Wirtschaftskammer, der Sozialgerichtsbarkeit oder der Sozialversicherung selbst. Lohnende Früchte trägt diese Auswahl insb dort, wo die Verwaltungspraxis nachgezeichnet wird, die man so weder aus dem Gesetz noch im Lehrbuch lesen kann. Der Kommentarteil wuchs gegenüber der Vorauflage um etwa 5 %, was ua der Einführung der Unterstützungsleistung gem § 104a GSVG geschuldet ist. Ein Teil der AutorInnenschaft entstammt aus dem bewährten AutorInnenkreis des ASVG-Schwesterkommentars, weshalb aus erklärlichen Gründen bei den vielfach parallelen Bestimmungen die Kommentierung großteils wortgleich mitübernommen wurde (soweit gesehen nur von Ziegelbauer regelmäßig deklariert), wobei die übernommenen RIS-Rechtssätze häufig sich nur auf das – allerdings dann wortidentische – ASVG beziehen. Warum das Rad auch neu erfinden? Vereinzelt finden sich aber Anpassungsfehler, zB in § 42 Rz 27, wo fälschlich auf Rz 25 verwiesen wird, während im wortgleichen § 69 ASVG Rz 30 dieser Verweis stimmt; oder in § 157 Rz 6, wo § 31 des ASVG, nicht des GSVG gemeint ist; oder in § 203 Rz 1, wo das kommentierte Wort „Vertreter“ im Gesetzestext – anders als im parallelen § 426 ASVG – überhaupt nicht vorkommt; oder § 213 Rz 1, wo über „Beiräte“ geschrieben wird, obwohl es beim einzigen Versicherungsträger nach GSVG nur einen Beirat gibt, weshalb man bei § 214d auch erwähnen könnte, dass dieser 18 Mitglieder besitzt. Für weitere redaktionelle Verbesserungen bleibt Raum: Gegenüber der Vorauflage ist etwa der Hinweis auf die letzte Novelle nach jedem Paragraphen neu, womit der/die LeserIn auf den ersten Blick die Beständigkeit des Gesetzeswortlauts erkennt; dabei schlug offensichtlich ein Automationsfehler zu, der jeder BGBl-Nr auch für die Zeit vor 1997 einen Teil I zuwies. Dieser Fehler wiederholt sich mitunter auch im Kommentarteil – dort aber nicht überall. Auch ließen sich die Kommentierungen besser aufeinander abstimmen: So darf man, je nach AutorIn,565 „SVA“, „SVA(gW)“ oder „SVAgW“, „Europarecht“, „EU-Recht“ oder „Gemeinschaftsrecht“ statt „Unionsrecht“ lesen oder der Schwesterkommentar wird verschieden als „Jakom ASVG“ oder als „Sonntag, ASVG“ in unterschiedlicher Auflage zitiert. All diese redaktionellen Unstimmigkeiten verfälschen aber nicht die Qualität der Kommentierung, die je nach AutorIn unterschiedlich ist. Als deklarierter Praxiskommentar wird die Judikatur in den Vordergrund gestellt, doch bleiben bei manchen AutorInnen auch Meinungen aus der Literatur nicht ausgespart. Wünschenswert ist es aber, gerade dem Konzept eines Jahreskommentars näherzukommen, indem die Kommentierung speziell auf das jeweilige Erscheinungsjahr ausgerichtet wird, sodass insb Übergangsbestimmungen näher ins Zentrum rücken. Während dies im pensionsrechtlichen Teil gelingt, wird bspw in § 9 die 2013 geltende Übergangsregelung des § 348 Abs 3 nicht einmal erwähnt, wohl aber auf den seit 1978 geltenden § 234 verwiesen. Dies alles sind jedoch nur Kleinigkeiten, weshalb die Vorfreude auf die nächste Auflage ungetrübt bleibt.