Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Art 6 Abs 2:
Art 6 Abs 2 EVÜ ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn eine AN die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht. Dabei sind als Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen: der Mitgliedstaat, in dem die AN Steuern und Abgaben entrichtet und der SV angeschlossen ist, der Wohnsitz der AN sowie Parameter, die mit der Bestimmung des Gehalts und der Arbeitsbedingungen zusammenhängen.