Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

Art 2 und 6:
Kein Freistellungsentgelt nach Erreichen eines Altersrentenanspruchs – AltersdiskriminierungEuGH 26.11.2013, Rs C-546/11 – Dansk Jurist- og Økonomforbund

Die Art 2 und 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der Beamte, die das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, allein aus diesem Grund nicht das Freistellungsgehalt beziehen können, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden.

Betriebliche Altersvorsorge – Staffelung der Beitragshöhe nach dem AlterEuGH 26.9.2013, Rs C-476/11 – HK Danmark

Das in Art 21 der Charta der Grundrechte der EU verankerte und durch die RL 2000/78/EG, insb deren Art 2 und 6 Abs 2, konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters steht einer Regelung über die betrieblichen Altersvorsorge, bei der ein AG als Teil des Entgelts altersabgestufte Rentenversicherungsbeiträge zahlt, dann nicht entgegen, wenn die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung wegen des Alters zur Erreichung eines legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist. Dies ist vom nationalen Gericht zu prüfen.