Angestelltengesetz

§ 20:
Befristeter Arbeitsvertrag mit zusätzlicher KündigungsmöglichkeitOGH 29.5.2013, 9 ObA 21/13y

Auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis kann die Möglichkeit einer Kündigung vereinbart werden, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ist das auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis für die AN mit einer Entsendung auf eine Karibikinsel verbunden, für die sie ihre beiden minderjährigen Kinder mit übersiedelt hatte und brachte dies einen hohen Aufwand an Vorkehrungen bei Behörden, Versicherungen, Schulen, Banken etc mit sich, der eine gewisse Planungssicherheit erforderte, dann sind diese Umstände gewichtiger als das Interesse des AG, das Dienstverhältnis durch Kündigung bereits vor Ablauf der Befristung beenden zu können.

§ 27 Z 1:
Nebenbeschäftigung trotz vertraglich geregelten KonkurrenzverbotsOGH 25.6.2013, 9 ObA 64/13x

Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestands des § 27 Z 3 AngG bewirken. Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen der Entlassungsgrund gem § 27 Z 1 AngG erfüllt sein, wenn dem AN konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zu Last fallen oder er ein bestimmtes Verhalten einnimmt, das ihn des Vertrauens seines AG unwürdig macht (im vorliegenden Fall ging der AN trotz des vereinbarten Konkurrenzverbots selbst während der Arbeitszeit und unter Verwendung seiner Firmen-Mail-Adresse der Nebenbeschäftigung nach).

§ 27 Z 6:
Bezeichnung des AG als Lügner – erhebliche EhrverletzungOGH 25.6.2013, 9 ObA 68/13k

Sagte die AN im Zuge eines Kündigungsanfechtungsverfahrens über den ebenfalls anwesenden Vorstandsvorsitzenden, dass „er lügt, wenn er den Mund aufmacht“, obwohl die Verhandlung bis zum Zeitpunkt der Äußerung der AN ohne besondere Emotionen geführt wurde und eine Provokation der AN nicht gegeben war, wurde damit der Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG verwirklicht.