Arbeitszeitgesetz

§ 19d Abs 3b Z 1:
Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten ANOGH 25.6.2013, 9 ObA 18/13g

Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten AN, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung ist nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden. Für geleistete Mehrstunden besteht daher gem § 19d Abs 3a AZG ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums innerhalb von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1 : 1 ausgeglichen wurden.

Erste höchstgerichtliche Rsp zur Frage des Durchrechnungszeitraums nach § 19d AZG.Siehe die E-Besprechung von Eypeltauer in diesem Heft, DRdA 2014, 58 ff.