Behinderteneinstellungsgesetz

§ 22a:
Freistellung einer KonzernbehindertenvertrauenspersonOGH 24.7.2013, 9 ObA 42/13m

Einer Behindertenvertrauensperson ist dann, wenn sie eine weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, auch für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen bzw kann ihr als Konzernbehindertenvertrauensperson in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 5 ArbVG ein Anspruch auf Freistellung grundsätzlich zukommen. Voraussetzung ist, dass eine Freistellung einer (Zentral-)Behindertenvertrauensperson in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 1 bis 3 ArbVG nicht möglich ist.

Erste oberstgerichtliche Rsp zur Frage des Freistellungsbzw Freizeitgewährungsanspruchs der Konzernbehindertenvertrauensperson.65