Gewerbeordnung 1859
Gewerbeordnung 1859
§ 82 lit f:
Verweigerung von Auslandsfahrten durch den ANOGH 25.6.2013, 9 ObA 50/13p
War der AN nicht vertraglich verpflichtet gewesen, Auslandsfahrten durchzuführen, sondern war ihm ursprünglich ausdrücklich zugesagt worden, dass er ausschließlich für Inlandsfahrten eingesetzt wird, dann kann aus in 15 Beschäftigungsjahren vereinzelt doch übernommenen Auslandsfahrten noch keine dauerhafte Vertragsänderung abgeleitet werden. Wenn der AN nach einer fünftägigen Auslandsfahrt ohne Heimkehrmöglichkeit erklärte, Auslandsfahrten künftig zu verweigern, so kann dies nur als Klarstellung des vereinbarten Vertragsinhalts gesehen werden und berechtigt den AG nicht zur Entlassung.