KollV für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie

Pkt XX. Z 1 zweiter Satz:
Verjährung irrtümlich geleisteter EntgelteOGH 24.7.2013, 9 ObA 87/13d

Pkt XX. Z 1 zweiter Satz des KollV legt die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche im typischen Fall einer schlichten Fehlüberweisung des AG, in dem keine Anhaltspunkte für eine die Überweisung veranlassende Täuschungshandlung des AN oä vorliegen, mit drei Jahren fest. Für den Fristbeginn kommt es dabei nicht auf die subjektive Kenntnis des Rückforderungsanspruchs, sondern auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung an. Eine Differenzierung je nach Kenntnis des Empfängers von seiner Bereicherung, nach der Höhe der Beträge oder auch nach einem bestimmten Rechtsgrund wird nicht vorgenommen.