Pensionskassengesetz

§ 48:
Aufklärungspflichten des AGOGH 27.6.2013, 8 ObA 3/13v

Der AG ist gegenüber seinen AN iZm Vorschlägen, die auf eine Befreiung des AG von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Die zumutbare Aufklärungspflicht erstreckt sich aber nur auf das allgemeine Risiko einer 66Pensionskasse und Umstände, die für eine mit Sachkenntnis ausgestattete Person vorhersehbar sind, insb jene Risiken, die sich im Übertragungszeitpunkt aus der vorangegangenen längerfristigen Entwicklung der Finanzmärkte ableiten lassen. Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein AG konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können nicht aufgestellt werden; ob er sie erfüllt hat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.