Arbeitslosenversicherungsgesetz
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Erfolgt ein Kursbesuch nur mit Zustimmung, jedoch nicht im Auftrag des AMS, kann § 18 Abs 4 iVm § 12 Abs 5 AlVG (Verlängerung der Bezugsdauer um die Zeit dieses Kursbesuches) keine Anwendung finden.
Die Betretung bei einer vollversicherten Tätigkeit, die dem AMS nicht unverzüglich gemeldet wurde, erfüllt den Tatbestand des § 25 Abs 2 AlVG auch dann, wenn der DG den DN ab dem ersten Arbeitstag zur SV angemeldet hat.
Nur tatsächlich geleistete Kreditrückzahlungen können zu einer Berücksichtigung als Freigrenzen erhöhender Tatbestand führen.
Eine Bindung der Behörden des AMS besteht an rechtskräftige Bescheide, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für den fraglichen Zeitraum bejahen. Eine sonstige Bindung, insb an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten, kann dem Gesetz, insb auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage.