Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Wer eine unterdurchschnittlich qualifizierte Tätigkeit ausübt (hier: Fitnesstrainer), die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation des AG Eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien DN iSd § 4 Abs 4 ASVG anzusehen, ist ein DN iSd § 4 Abs 2 ASVG. Das ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der DN über einen Gewerbeschein verfügt.
Weder die Kurzfristigkeit einer Tätigkeit noch die behauptete Mitgliedschaft im Verein, für den die Tätigkeit erfolgt, stehen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgegen. Gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsdienstes spricht die unstrittig erfolgte Bezahlung von € 100,– für die Ordnerdienste bei der Veranstaltung, mag dies vom Verein bzw dessen Obfrau auch lediglich als „Dankeschön“ bezeichnet worden sein.
Eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung, die zu erbringende Dienstleistungen in zeitliche Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, kann nicht einem Deutungsschema, wonach der Vertrag die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, unterlegt werden. Bei einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG kommt (anders als bei einem freien Dienstverhältnis) in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage.
Ein Beschäftigungsverhältnis (hier als LKW-Fahrer) wird durch den „Einstellungsakt“ begründet; es setzt nicht einen „Verpflichtungsakt“ voraus. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich – vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen – den DG zu prüfen. DG ist der, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Beim Begriff des Betriebes kann auf § 34 Abs 1 ArbVG zurückgegriffen werden.
Nach § 70b ASVG sind Beiträge, die für Schul- und Studienzeiten geleistet wurden, dem Versicherten in dem Umfang zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Darauf, ob bezahlte Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem „versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß“ geführt haben, kommt es nicht an.
Im Rahmen der VO 883/2004 ist eine Strafhaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat einer inländischen Haft 67gleichzuhalten und führt deshalb zum Ruhen der Leistungsansprüche aus der PV.
Therapien zur Behandlung von Krankheiten können nur auf Kosten der Versichertengemeinschaft erbracht werden, wenn sie von einem Arzt durchgeführt werden. Leistungen anderer Gesundheitsberufe – mit Ausnahme jener, die nach § 135 Abs 1 Z 1-4 ASVG der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind – sind nicht als Krankenbehandlung iSd § 133 ASVG zu qualifizieren. Die Liste der der ärztlichen Hilfe gleichgestellten medizinischen Dienste in § 135 Abs 1 Satz 2 ASVG ist eine abschließende Regelung und ist nicht durch Analogie auf andere Leistungserbringer erweiterbar.
Wirkt am Eintritt des Gesundheitsschadens oder Todes eines Versicherten (hier: Sekundenherztod eines LKW-Fahrers beim Abladen) neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen UV auch eine Vorerkrankung mit, so wird der Körperschaden bzw Tod nur dann der UV zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Risikosphäre der UV erheblich später oder geringer eingetreten wäre. Da aber auf Grund des festgestellten Sachverhalts (Stoffwechselerkrankung, Übergewicht und Bluthochdruck als Vorerkrankungen) schon jede alltägliche Belastung einen Herzinfarkt mit Todesfolge hätte auslösen können, wird der Tod des Versicherten nicht als Folge eines Arbeitsunfalles anerkannt.
Anspruch auf Elternrente besteht nur für bedürftige Eltern, wenn der Verstorbene ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Das kommt im Wesentlichen nur in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzbetrags liegt.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt voraus, dass sich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Es ist entscheidungswesentlich, ob der Versicherte ursprünglich arbeitsfähig war. Maßgeblich ist die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung. Es ist dabei nicht nur auf die Pflichtversicherung (hier durch Teilnahme an einer überbetrieblichen Schulungsmaßnahme), sondern auf beide Elemente – Aufnahme der Erwerbstätigkeit und Eintritt in die Pflichtversicherung – abzustellen.
Bei der Frage, ob ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt für die Beurteilung der Verweisbarkeit im Falle der Unzumutbarkeit des Wochenpendelns und der Wohnsitzverlegung besteht, handelt es sich um eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage. Eine absolute Mindestzahl von erforderlichen vorhandenen Arbeitsplätzen in den Verweisungstätigkeiten lässt sich nicht festlegen. Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarktes kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an.
Für die Berechnung der 120 Kalendermonate sind entsprechend § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen. Da der Gesetzgeber ausdrücklich auf Kalendermonate abstellt, kann keine Rede davon sein, dass er eine Berechnungsweise nach Tagen intendierte.