Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bei der Krankenstandsprognose, die einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt bewirken kann, sind zu erwartende Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte (aliquot) zu berücksichtigen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der prognostizierten Krankenstandsdauer stehen und es sich nicht um einmalige Rehabilitationsaufenthalte aufgrund anderer Umstände (zB eines Unfalls) handelt.
Vor dem Hintergrund der Funktion der Betriebsrente, nämlich einerseits die Fortführung des Betriebs bzw eine ordnungsgemäße Übergabe sicherzustellen, andererseits einen angemessenen Ausgleich des durch den Unfall erlittenen Einkommensverlust zu schaffen, erscheint es nicht unsachlich, bei jenen Pensionisten, die zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Betriebsrente haben, aber das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben, das Pensionseinkommen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit insofern zu berücksichtigen, als die Bemessungsgrundlage geringer ist als bei Versicherten, die über kein Pensionseinkommen verfügen.68