Die Novellen zum Familienlastenausgleichsgesetz

HELGAHESS-KNAPP (WIEN)
1.
Direktauszahlung der Familienbeihilfe

Vielfach wurde von Jugendorganisationen und der Arbeiterkammer (AK) die Forderung erhoben, dass die Familienbeihilfe zumindest für volljährige Kinder als Eigenanspruch der Kinder ausgestaltet werden sollte.

Mit der letzten Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) BGBl I 2013/60 wurde die gesetzliche Möglichkeit einer Direktauszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag durch das Finanzamt auf das Girokonto von volljährigen Kindern auf deren Antrag geschaffen. Da die unterhaltspflichtigen Eltern weiterhin anspruchsberechtigt bleiben, ist dies allerdings nur mit deren Einverständnis möglich. Ein obligatorischer eigener Anspruch für Kinder wurde somit nicht verwirklicht.

Der Grund dafür liegt darin, dass diese Transferleistung in engem Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen der Eltern und dem Steuerrecht steht. Zweck der Familienbeihilfe ist es, einen gewissen Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zum Teil zu entlasten. Damit Probleme in Zusammenhang mit dem Steuer- und Unterhaltsrecht vermieden werden, wurde die Anspruchsberechtigung der unterhaltspflichtigen Elternteile nicht verändert.

Für Kinder, deren Eltern ihrer überwiegenden Unterhaltspflicht nicht nachkommen, besteht seit langem ein Eigenanspruch durch die Gleichstellung mit Waisen gem § 6 Abs 5 FLAG.

1.1.
Die Neuerungen im Detail

Seit 1.9.2013 besteht die Möglichkeit, für volljährige Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe 79besteht, beim zuständigen Finanzamt die Überweisung der Familienbeihilfe auf ihr eigenes Girokonto zu beantragen (§ 14 Abs 1 FLAG). Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Voraussetzung ist, dass die anspruchsberechtigte Person (idR Mutter oder Vater) der Überweisung durch Unterschrift auf dem Antragsformular (§ 14 Abs 2) zustimmt. Diese Zustimmung kann vom anspruchsberechtigten Elternteil formlos widerrufen werden. Ein anspruchsberechtigter Elternteil kann die Direktauszahlung an ein volljähriges Kind allerdings auch selbst beantragen.

Ebenso können Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Lehrlinge, SchülerInnen), beim Finanzamt die Direktauszahlung auf das Konto ihres Kindes beantragen. Sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag werden vom Finanzamt direkt auf das Konto des Kindes überwiesen. Der Kinderabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird immer zusammen mit der Familienbeihilfe überwiesen. Die Direktauszahlung zu beantragen oder zu widerrufen, ist nur für jene Zeiträume möglich, für die noch keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Allfällige Rückforderungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, etwa wegen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zB wegen fehlender Leistungsnachweise bei StudentInnen, Abbruch der Berufsausbildung etc, richten sich immer an den anspruchsberechtigten Elternteil.

1.2.
Mehrkindstaffelung und Direktauszahlung

Die Familienbeihilfe ist nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt. Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs 2 bis 4 FLAG. Daher sind der Grundbetrag, die Mehrkindstaffelbeträge und der Erhöhungsbetrag bei Behinderung von der Direktauszahlung an ein Kind umfasst.

Damit es bei der Auszahlung der Mehrkindstaffelbeträge durch das Herausfallen eines Kindes aus der Geschwisterreihe wegen der Direktauszahlung nicht zu Nachteilen für Familien mit mehreren Kindern kommt, wurde eine Regelung (§ 8 Abs 3 FLAG) getroffen, bei der die Mehrkindstaffelbeträge auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe pro Kind umgelegt werden.

2.
Entschärfung bei eigenen Einkünften von studierenden Kindern durch die Einführung einer Einschleifregelung

Studierende Kinder dürfen gem § 5 Abs 1 FLAG bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage (§ 33 Abs 1 EStG 1988) von € 10.000,– im Kalenderjahr eigene Einkünfte erzielen, ohne dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe wegfällt. Wurde diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, galt bisher, dass die Familienbeihilfe für das betreffende Kalenderjahr zur Gänze weggefallen ist und im Nachhinein vom Finanzamt rückgefordert wurde.

Für die Eltern sind derartige Rückzahlungen eine besondere soziale Härte.

2.1.
Die Einschleifregelung bei der StudentInnengrenze tritt rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft

Im Falle der Überschreitung des erlaubten Zuverdienstes gilt nunmehr eine sogenannte Einschleifregelung (BGBl I 2013/138), die rückwirkend in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden ist.

Übersteigt das zu versteuernde eigene Einkommen des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von € 10.000,–, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert. Somit fällt der Anspruch nicht mehr zur Gänze weg.

Die Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres, der beim Wohnsitzfinanzamt (AN-Veranlagung) beantragt werden muss. Sonderzahlungen gem § 67 EStG (Weihnachts- und Urlaubsgeld) bleiben aufgrund der Einkommensdefinition nach § 2 Abs 2 EStG für die Ermittlung des Zuverdienstes außer Betracht (

Csaszar/Lenneis/Wanke
[Hrsg], FLAG [2011] 201, Rz 4).

2.2.
Ab welchen Zeitpunkt sind eigene Einkünfte des Kindes zu beachten?

Eigene Einkünfte des Kindes müssen in Hinblick auf die Familienbeihilfe nunmehr (1.1.2013) ab jenem Kalenderjahr beachtet werden, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat. Bis 31.12.2012 galt, dass das eigene Einkommen eines Kindes ab dem Kalenderjahr in Hinblick auf den Zuverdienst zu beachten war, das dem Kalenderjahr gefolgt ist, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eigenes Einkommen, das vom Kind davor erzielt wurde, bleibt außer Betracht.

Nicht anzurechnen sind außerdem

  • das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

  • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

  • einkommensteuerfreie Bezüge (zB Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe).

Beispiel:Eine Studentin hat am 7.6.2012 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist das Kalenderjahr 2013 erstmals in Hinblick auf steuerpflichtige Einkünfte relevant und entsprechend zu beachten.

Hat diese Studentin im Jahr 2013 laut Einkommenssteuerbescheid € 10.500,– an steuerpflichtigen Einkünften verdient, wird die Familienbeihilfe nur mehr um € 500,–, also um den € 10.000,– übersteigenden Betrag vermindert bzw vom Finanzamt rückgefordert.

Die Eltern dieser Studentin müssen nicht mehr die komplette Familienbeihilfe für 2013 zurückzahlen.80

3.
3.1.
Kinderbetreuungsgeldmodelle und Zuverdienstgrenzen

Mit 1.1.2010 BGBl I 2009/116BGBl I 2009/116 sind zu den seit 1.1.2008 bestehenden drei Kinderbetreuungsgeldmodellen zwei weitere Modelle in Kraft getreten. Seitdem können die Eltern zwischen vier Pauschalmodellen und einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldmodell (ea KBG)wählen. Das ea KBG ersetzt 80 % des Letzteinkommens und beträgt maximal € 66,– täglich (ca € 2.000,– monatlich). Das ebenfalls mit 1.1.2010 in Kraft getretene Pauschalmodell nach § 5c KBGG sieht einen Tagesbetrag von € 33,– (ca € 1.000,– monatlich) und eine gleich lange Anspruchsdauer, wie das ea KBG vor. Beide Modelle können maximal bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden, wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate lang das KBG bezieht. Nimmt nur ein Elternteil die Leistung in Anspruch, kann diese nur bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes bezogen werden.

Die Leistungshöhe des ea KBG ergibt sich aus 80 % des Wochengeldes sowie aus einer Günstigkeitsvergleichsrechnung aus dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres, in dem kein KBG bezogen wurde (maximal das drittvorletzte Jahr vor der Geburt). Ergibt diese Berechnung einen Betrag unter € 33,– oder liegen für das ea KBG die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, kann dieser Elternteil auf Antrag auf das Pauschalmodell nach § 5c KBGG umsteigen ohne, dass der andere Partner das ea KBG verliert. Die Eltern sind grundsätzlich an ein Modell gemeinsam gebunden; in diese Konstellation kann der Elternteil allerdings auf das Pauschalmodell 12+2 Monate umsteigen. Das Pauschalmodell nach § 5c KBGG bildet gleichzeitig die Untergrenze für das ea KBG.

Bei den vier Pauschalmodellen

  • 12+2 Monate mit € 33,– täglich,

  • 15+3 Monate mit € 26,60 täglich,

  • 20+4 Monate mit € 20,80 täglich,

  • 30+6 Monate mit € 14,53 – täglich,

wurde mit 1.1.2010 eine individuelle Zuverdienstgrenze gem §§ 2 Abs 1 Z 3 und 8b KBGG geschaffen, die einen Zuverdienst von 60 % des Letzteinkommens zulässt. Wurde vor der Geburt des Kindes nur ein geringerer Verdienst erzielt, können – bezogen auf das Kalenderjahr – mindestens € 16.200,– an maßgeblichen Einkünften erzielt werden. Dies entspricht bei AN einen Bruttoverdienst von ca € 1.220,– im Monat. Zusätzlich zu den Pauschalmodellen ist für Alleinerziehende oder Elternpaare mit niedrigen Einkommen eine Beihilfe von monatlich € 181,80 für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen. Auch für diese Leistung gilt eine Zuverdienstgrenze, die es dem beziehenden Elternteil ermöglicht, bis zur Geringfügigkeitsgrenze hinzuzuverdienen. Der andere Elternteil muss eine jährliche Zuverdienstgrenze € 16.200,– einhalten (entspricht brutto € 1.220,– monatlich). Bei Einhaltung dieser Grenzen muss diese Beihilfe nicht zurückbezahlt werden.

Das ea KBG ist als Einkommensersatzleistung ausgestaltet, daher ist eine Zuverdienstgrenze vorgesehen, die einen Zuverdienst in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG zulässt.

3.2.
Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Mit der Novelle des KBGG BGBl I 2013/117 werden Verbesserungen und Vereinfachungen insb beim ea KBG umgesetzt.

Die jährliche Zuverdienstgrenze (§§ 24 Abs 1 Z 3 und 9 Abs 3 KBGG) beim ea KBG und der Beihilfe zum pauschalen KBG wird für Bezugszeiträume ab 1.1.2014 von € 6.100,– auf € 6.400,– erhöht. Dies ermöglicht es, unselbständig erwerbstätigen Eltern weiterhin neben dem Bezug von ea KBG (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG) und der Beihilfe zum pauschalen KBG (§ 9 Abs 3 KBGG) einen Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG (€ 386,80 im Jahr 2013) zu erzielen.

Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG wird jährlich mit dem Aufwertungsfaktor gem § 108 Abs 2 ASVG automatisch ohne eine Gesetzesänderung angehoben. Die Zuverdienstgrenze ist hingegen ein im KBGG betragsmäßig festgelegter Grenzbetrag, der während der Bezugsmonate von ea KBG einen Zuverdienst-, der gem § 8 Abs 1 Z 1 und 2 KBGG zu ermitteln ist, in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze ermöglichen soll.

Damit es nicht dazu kommt, dass die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Aufwertungsautomatik in wenigen Jahren die Zuverdienstgrenze überholt und deswegen beziehende Elternteile die Zuverdienstgrenze überschreiten, sind Erhöhungen der Zuverdienstgrenze beim ea KBG und bei der Beihilfe zu den Pauschalmodellen in gewissen Zeitabständen durch Gesetzesnovellen notwendig.

3.3.
Keine Anrechnung mehr von Arbeitsverdiensten aus Monatsteilen als Zuverdienst vor oder nach einer Karenz

Bisher war es aufgrund der Berechnungsmethode des § 8 Abs 1 Z 1 KBGG möglich, dass Gehälter, die aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von KBG den BezieherInnen zugeflossen sind, als Zuverdienst gewertet wurden, obwohl diese Gehaltsteile nicht parallel zum KBG verdient wurden. Es bestand daher die Gefahr von Zuverdienstüberschreitungen und daraus folgenden hohen Rückforderungen, trotz der Einschleifregelung gem § 8a KBGG.

Aufgrund der Berechnungsmethode nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, die auch bei den vier Pauschalmodellen und der Beihilfe anzuwenden ist, konnte es insb beim ea KBG – aufgrund der niedrigeren Zuverdienstgrenze, die nur einen Verdienst in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze zulässt – dazu kommen, dass alleine aufgrund der Verdienste aus Rumpfmonaten vor oder nach dem KBG-Bezug die Zuverdienstgrenze erheblich überschritten worden wäre, ohne dass dies den BezieherInnen bewusst gewesen wäre.

Seit Einführung des KBG im Jahr 2002 galt ein Kalendermonat, in dem an 16 und mehr Tagen KBG bezogen wurde, als Bezugsmonat, das zur Gänze in 81die Zuverdienstermittlung einbezogen wurde. Arbeitsverdienste im gleichen Monat galten somit als Zuverdienst. Ab 1.1.2012 wurde die Problematik (BGBl I 2011/139) zwar entschärft, denn ab diesem Zeitpunkt zählten nur mehr Kalendermonate ab 24 und mehr Tagen mit KBG-Bezug zum Beobachtungszeitraum für die Zuverdienstbemessung. Ab 1.1.2012 konnte nur mehr ein Arbeitsverdienst bis zu sieben Tagen vor oder nach dem KBG-Bezug bzw vor oder nach der Karenz in die Zuverdienstberechnung einfließen.

Die AK konnte nunmehr eine umfassende Lösung erreichen, wodurch dieses Problem ab Einführung des ea KBG (BGBl I 2009/116) gelöst wurde. Rückwirkend ab 1.1.2010 (BGBl I 2013/117) erfolgt die Zuverdienstbemessung aufgrund der Novelle BGBl I 2013/117 in § 8 Abs 1 Z 1 nur mehr aus Kalendermonaten, in denen an allen Tagen KBG bezogen wird. Arbeitsverdienste aus Monatsteilen vor oder nach dem KBG-Bezug fallen somit zur Gänze aus der Zuverdienstberechnung und können nicht mehr zu unerwarteten Überschreitungen führen. Diese Regelung tritt gem § 50 Abs 6 rückwirkend für Bezugszeiträume ab 1.1.2010 in Kraft. Damit konnten Rückforderungen aus den dargelegten Gründen ab der Einführung des ea KBG von den BezieherInnen abgewendet werden. Anzumerken ist, dass die Überprüfung der Zuverdienstgrenze des Jahres 2010 voraussichtlich im Jahr 2014 durch die zuständigen Sozialversicherungsträger durchgeführt wird.

3.4.
Änderung des gewählten Kinderbetreuungsgeldmodells infolge Irrtums bei der Antragstellung

Derzeit kann die Auswahl eines bestimmten KBG-Modells nach erfolgter Antragstellung beim Sozialversicherungsträger nicht mehr korrigiert werden. Auch mittels Antragsrückziehung (wie im AVG vorgesehen) und darauffolgender Neubeantragung kann die einmal gewählte Variante nicht geändert werden.

Dies hat in der Vergangenheit zu einigen Härtefällen geführt, da BezieherInnen ein für sie nicht passendes KBG-Modell gewählt haben und dies nachträglich nicht korrigieren konnten.

Mit der Novelle BGBl I 2013/117 kann ab 1.1.2014 eine einmalige Korrekturmöglichkeit bei der Modellwahl erfolgen. Die Wahl des KBG-Modells ist gem § 26a bei der Antragstellung zu treffen. In Hinkunft haben Eltern ab dem Tag der erstmaligen Antragstellung, also ab dem Tag, an dem das erste Antragsformular beim Krankenversicherungsträger eingelangt ist (persönlich, postalisch oder online mit elektronischer Signatur/Finanz Online), 14 Kalendertage Zeit, die Wahl des Modells zu korrigieren. Die Änderung der Wahl der Variante muss vom antragstellenden Elternteil dem Krankenversicherungsträger schriftlich bekannt gegeben werden.

3.5.
Vorläufiges Kinderbetreuungsgeld während eines gerichtlichen Verfahrens

Dies tritt ab 1.1.2014, BGBl I 2013/117, in Kraft und ist auf erstmalige Antragstellungen ab dem 1.1.2014 anzuwenden.

Für die Dauer eines Gerichtsverfahrens zur Erlangung des ea KBG wird erstmals eine einstweilige KBG-Leistung in der Höhe von € 33,– täglich (§ 5c KBGG) im System des ea KBG ausbezahlt. Bisher gab es während eines solchen Verfahrens keine finanzielle oder sozialversicherungsrechtliche Absicherung für den klagenden Elternteil.

Die speziellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs 1 und 2 KBGG sehen vor, dass die beziehenden Elternteile in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes ununterbrochen sozialversicherungspflichtig tatsächlich erwerbstätig gewesen sein müssen. Bezieherinnen von Wochengeld müssen das Erwerbstätigkeitserfordernis bereits unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot) gem § 24 Abs 2 erbracht haben.

Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss die Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis) aufrecht bestehen. Innerhalb des Zeitraumes des Erwerbstätigkeitserfordernisses darf auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld) bezogen worden sein. Eine Unterbrechung im Ausmaß von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen wirkt sich dabei nicht anspruchsschädlich aus. Nicht anspruchsschädlich ist bezahlter Urlaub oder Krankenstand unter Entgeltfortzahlung des AG.

Risiken des Arbeitsplatzverlustes, wie Kündigung wegen Insolvenz, selbst eine ungerechtfertigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses duch den AG oder ein Krankengeldbezug von mehr als 14 Tagen über die Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung hinaus haben den Anspruchsverlust auf das ea KBG zur Folge. Es besteht zwar die Möglichkeit des Umstieges auf das Pauschalmodell 12+2 gem § 5c KBGG, trotzdem kommt es idR zu einem hohen Verlust für die Betroffenen, obwohl ihnen die Ursachen dafür nicht zugerechnet werden können und weitgehend zufallsabhängig sind.

Aufgrund dieser Regelung kommt es in strittigen Fällen immer wieder dazu, dass sich Elternteile zu einer Klage auf ea KBG beim Arbeits-und Sozialgericht (ASG) entschließen.

Bisher hatten die Elternteile zwei Möglichkeiten:

  • Entweder sie haben die Entscheidung des Krankenversicherungsträgers akzeptiert und von der Möglichkeit des Umstieges auf das Pauschalmodell 12+2 (€ 33,– täglich) Gebrauch gemacht und damit gleichzeitig anerkannt, dass sie keinen Anspruch auf das ea KBG haben. Dieser Umstieg bindet abweichend von § 26a KBGG jedoch nicht den anderen Elternteil an das Pauschalmodell. Erfüllt der zweite Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 KBGG, kann er trotz dieses Umstieges des erstbeziehenden Elternteils das ea KBG beziehen.

  • Oder der betreffende Elternteil hat von der Möglichkeit einer Klage beim ASG gegen die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers Gebrauch gemacht und den Anspruch auf das ea KBG gerichtlich geltend gemacht. In diesen Fällen wurde für die Dauer des Verfahrens bisher kein KBG ausbezahlt. Diese Regelung war dazu geeignet, Elternteile von einer Klage abzuhalten, sofern sie nicht anderweitig wirtschaftlich und/oder sozialrechtlich abgesichert waren. Der Umstieg vom 82ea KBG auf das Pauschalmodell gem § 5c war bisher pro Elternteil zwar binnen drei Jahren ab der erstmaligen Antragstellung möglich, sofern der für diesen Elternteil ermittelte Tagesbetrag nach § 24a Abs 1 unter € 33,– liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung (Erwerbstätigkeitserfordernis) nach § 24 Abs 1 Z 2 nicht erfüllt. Diese nachträgliche Umstiegsmöglichkeit sicherte zwar zumindest den Pauschalbezug im Nachhinein, jedoch gab es bis zu einer Entscheidung des ASG keine finanzielle oder sozialversicherungsrechtliche Absicherung.

Durch die Novelle wurde also nunmehr die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag auch während des Gerichtsverfahrens zur Erlangung des ea KBG das Pauschalmodell beziehen zu können und dabei auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein. Es gelten jedoch währenddessen alle an das ea KBG anknüpfenden Regelungen, wie zB die niedrigere Zuverdienstgrenze (§ 24 Abs 1 Z 3) und ein allfälliger Mehrlingszuschlag wird nicht ausbezahlt. Das Ergebnis des Gerichtsverfahrens hat keine Auswirkungen auf zurückliegende Zeiträume, es sei denn, der klagende Elternteil obsiegt, und es wird ihm ein Anspruch auf den höheren Tagsatz des Einkommensersatzmodells zugesprochen. In diesem Fall erfolgt die Nachzahlung des Differenzbetrages für die zurückliegenden Zeiträume. Unterliegt der Elternteil im Gerichtsverfahren und steigt dieser gem § 24d Abs 1 nachträglich auf das Pauschalmodell gem § 5c KBGG um, erfolgt bei Mehrlingsgeburten auch eine Nachzahlung des Mehrlingszuschlages für den zurückliegenden Zeitraum. Bei diesen Verfahren werden allerdings nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO sowie des ASGG, die Kosten der unterliegenden klagenden Partei auferlegt.

Problematisch ist jedoch, dass im Falle eines Rechtsstreits über Anspruchsvoraussetzungen für das ea KBG die vorläufige Auszahlung des Pauschalmodells nur auf jene Fälle beschränkt ist, bei denen das Vorliegen eines ausreichend langen Erwerbsverlaufs und das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gem § 24 Abs 1 und 2 gestritten wird. In Fällen, bei denen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen strittig werden (zB Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts iSd § 2 Abs 1 Z 2), wird weiterhin kein KBG ausbezahlt und kann deren Geltendmachung allerdings erschweren, da hier wiederum keine Leistung bis zum Ende des Gerichtsverfahrens bezahlt wird.