Entsenderichtlinie

Art 3 Abs 1:
Tarifvertraglicher Mindestlohn – Einbeziehung von weiteren VergütungsbestandteilenEuGH 7.11.2013, Rs C-522/12Isbir

Nach Art 3 Abs 1 UnterAbs 1 Buchst c der RL 96/71/EG können nur solche Vergütungsbestandteile bei der Bestimmung der „Mindestlohnsätze“ berücksichtigt werden, die das übliche Verhältnis zwischen der Arbeitsleistung des AN auf der einen und der finanziellen Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern. Das trifft nach Ansicht des EuGH auf in einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag enthaltene pauschale Einmalzahlungen zu, wenn die Tarifvertragsparteien damit eine Lohnerhöhung als gem der RL 96/71/EG Gegenleistung für die Arbeit vereinbaren wollten. Vermögenswirksame Leistungen (zB als Sparbeitrag, Beitrag zu einer Kapitallebensversicherung ua) unterscheiden sich hingegen vom Lohn im eigentlichen Sinne, selbst wenn sie von der Arbeitsleistung nicht trennbar sind. Da sie durch die Bildung von Vermögen darauf abzielen, ein ua durch einen finanziellen Beitrag der öffentlichen Hand gefördertes sozialpolitisches Ziel zu verwirklichen, können sie für die Anwendung der RL 96/71/EG nicht als Komponente des üblichen Verhältnisses zwischen der Arbeitsleistung und der hierfür vom AG zu erbringenden finanziellen Gegenleistung angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies für den konkreten Fall zu prüfen.