Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
Art 2 Abs 2:
Tarifvertrag – Diskriminierung aufgrund der sexuellen AusrichtungEuGH 12.12.2013, Rs C-267/12 – Hay
Art 2 Abs 2 Buchst a der RL 2000/78/EG steht einer Tarifvertragsbestimmung entgegen, nach der ein AN, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einer Person gleichen Geschlechts schließt (weil die Eheschließung homosexuellen Paaren nicht gestattet ist), von Vergünstigungen wie Sonderurlaubstagen und einer Gehaltsprämie ausgeschlossen ist, die AN anlässlich ihrer Eheschließung gewährt werden. Diese Tarifvertragsbestimmung begründet eine unmittelbare, auf der sexuellen Ausrichtung beruhende Diskriminierung, weil sich der betroffene AN unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigungen mit einem AN, der eine Ehe schließt, in einer vergleichbaren Situation befindet.