Freizügigkeitsverordnung
Freizügigkeitsverordnung
Art 7 Abs 1:
Eine nur teilweise Anrechnung früherer Dienstzeiten verstößt gegen das Recht auf Freizügigkeit der ANEuGH 5.12.2013, Rs C-514/12 – Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH
Art 45 AEUV sowie Art 7 Abs 1 der VO 492/2011 stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der die von den DN einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden.