Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1151:
Grafikerin mit freiem DienstvertragOGH 24.7.2013, 9 ObA 46/13z

Es ist von einem freien Dienstvertrag auszugehen, wenn die Elemente persönlicher Unabhängigkeit an Gewicht überwiegen: Die als Grafikerin Beschäftigte war zwar sachlichen, aber keinen persönlichen Weisungen unterworfen und konnte sich die Arbeitszeit selbst einteilen. Sie war nicht verpflichtet, an den sogenannten „Montagsbesprechungen“, an denen die angestellten Mitarbeiter teilnehmen mussten, anwesend zu sein; die von ihr geführten Stundenaufzeichnungen wurden deshalb überprüft, weil grundsätzlich eine projektbezogene143 und stundenweise Abrechnung vereinbart wurde. Im Betrieb stand der Grafikerin ein Büro mit üblicher Ausstattung zur Verfügung, sie konnte ihre Arbeit aber auch zu Hause mit ihren eigenen Arbeitsmitteln erbringen. Ihre Urlaube stimmte sie zwar ab und meldete größere Urlaube dem Geschäftsführer, Urlaubsvereinbarungen musste sie jedoch nicht treffen.