Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

§ 1 Abs 2:
Kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhung nach erfolgtem Austritt gem § 25 IO – Berechnung des Insolvenz-Entgelts für Abfertigung und UrlaubsersatzleistungOGH 30.8.2013, 8 ObS 5/13p

Steht einer AN aufgrund ihres berechtigten vorzeitigen Austritts nach § 25 Insolvenzordnung (IO) eine Kündigungsentschädigung zu und erfolgt während des Zeitraums eine kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhung, so ist diese bei der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für die Abfertigung mit einzubeziehen, weil die Abfertigung bei regulärer Kündigung (zu einem späteren Zeitpunkt) ebenfalls auf Basis des dann zustehenden Monatsentgelts vom AG zu zahlen gewesen wäre.

Bei der Urlaubsersatzleistung ist zwischen dem vor Austritt erworbenen Urlaubsanspruch und dem Schadenersatzanspruch für jenen Urlaub, der fiktiv in der Kündigungsfrist entstanden wäre, zu unterscheiden: Die Urlaubsersatzleistung für bereits entstandene, aber nicht konsumierte Urlaubsguthaben ist auf Basis des im Austrittszeitpunkt gebührenden Entgelts zu berechnen (§ 10 UrlG). Für den weiteren Schadenersatzanspruch muss nach den Grundsätzen des § 29 AngG auch die in der fiktiven Kündigungsfrist eingetretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung berücksichtigt werden.

Erste oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob eine kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhung nach erfolgtem Austritt gem § 25 IO bei der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für Abfertigung und Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen ist.

Sonderregelung des § 43 Abs 3 GewO – Beendigung von LehrverhältnissenOGH 30.8.2013, 8 ObS 9/13a

Bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung ist nach stRsp darauf Bedacht zu nehmen, was dem Lehrling bzw AN ohne die ungerechtfertigte Entlassung oder den berechtigten Austritt zugekommen wäre. Da im Insolvenzverfahren das Lehrverhältnis ex lege erst mit Einlangen der Zurücklegung des Fortbetriebsrechts durch den Insolvenzverwalter bei der Gewerbebehörde fiktiv beendet worden wäre, stehen dem Lehrling bis zu diesem Zeitpunkt Kündigungsentschädigung inklusive anteilige Sonderzahlungen und Schadenersatz für den in der Kündigungsfrist angefallenen weiteren Urlaub zu.144

Eine allfällige Rückwirkung dieser Erklärung nach § 43 Abs 3 iVm § 44 GewO ist auf das Gewerberecht beschränkt und erfasst nicht zivilrechtliche Rechtsfolgen eines auch nur kurzfristigen Fortbetriebs.