Dienstordnung A und Dienstordnung B der Sozialversicherungsträger Österreichs
Dienstordnung A und Dienstordnung B der Sozialversicherungsträger Österreichs
Nach den einschlägigen Regelungen der DO.A und DO.B der Sozialversicherungsträger Österreichs bleiben bei der Berechnung des Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelts die Durchschnittsleistungen (zB Überstunden für Zeiten des Urlaubs, Krankenstands und der Feiertage) im Beobachtungszeitraum (Kalenderjahr) von der Bemessungsgrundlage ausgeklammert. Um nun dem nach § 8 AngG iVm § 40 AngG auch im Verhältnis zu einem KollV zwingenden Ausfallsprinzip Rechnung zu tragen, sind die Nichtarbeitstage im Beobachtungszeitraum derart zu neutralisieren, dass auch der Teiler (von 360) um diese Tage vermindert wird. Die Wendung „Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, [sind] außer Acht zu lassen“ ist daher dahin auszulegen, dass sie sich auf alle Nichtarbeitstage bezieht.