KollV für ArbeiterInnen im Fleischergewerbe

§§ 2 Abs 2 lit a, 18 Abs 1:

Die vertragliche Vereinbarung eines Probemonats, während dessen beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung lösen können, verstößt gegen kein dem AN günstigeres kollektivvertragliches Recht. Die Regelung des § 18 Abs 1 KollV steht der Wirksamkeit einer innerhalb eines Monats erklärten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem der erste Monat iSd § 2 Abs 2 lit a KollV als Probemonat vereinbart wurde, auch dann nicht entgegen, wenn die Auflösung zwar nach Ablauf von vier Wochen, jedoch noch innerhalb des Probemonats erfolgt ist.