Vertragsbedienstetenordnung 1955

§ 42 Abs 2 Z 2:
Keine Kündigung bei partieller DienstunfähigkeitOGH 27.8.2013, 9 ObA 43/13h

Konnte eine Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt ihrer Kündigung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht mehr ihre langjährige Tätigkeit als Straßenbahnfahrerin ausüben, wurde sie aber seit mehr als einem Jahr für Bürohelfertätigkeiten herangezogen, so hat sie auch mit ihrer Tätigkeit im Bürohilfsdienst – allenfalls vorübergehende – Dienstpflichten erfüllt und es kann nur eine partielle Dienstunfähigkeit angenommen werden. Für diesen Fall ist die Stadt Wien als AG (schon aufgrund ihrer Größe und der sehr vielfältigen Tätigkeitsbereiche, ihr Personalstand ist auch nicht auf die Wiener Linien beschränkt) in der allgemeinen Fürsorgepflicht verhalten, der AN auch leichtere Arbeiten zuzuweisen und sich um alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für sie zu bemühen.