Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Wird jemand bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle angetroffen, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer145 solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde kann im Verfahren auch amtliche Niederschriften über die bereits von einer Unterbehörde erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen, sie hat die Beweismittel zu würdigen und Widersprüche aufzuklären. Die Behörde ist nicht zu einer neuerlichen Zeugeneinvernahme verpflichtet, sie hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen.
In strittigen Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen.
Persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG liegt nicht vor, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt (dieses spielt insb bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle) oder wenn dem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt (was für die Abgrenzung zwischen persönlich abhängigen und persönlich unabhängigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten Bedeutung erlangen kann).
Wenn nicht ersichtlich ist, worin bei einer für einen Zeitraum geschuldeten physiotherapeutischen Tätigkeit das gewährleistungstaugliche, individualisierte Werk liegen soll und laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt werden, ist das für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgeblich. Wird festgestellt, dass die Beschäftigten über ihre Arbeitszeit nicht frei verfügen konnten, weisungsgebunden, kontrollunterworfen und grundsätzlich zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet waren, mit einem fixen Beitrag pro geleisteter Therapieeinheit entlohnt wurden und im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht unternehmerisch disponieren konnten, liegen (echte) Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs 2 ASVG vor.
Der Arbeitsantritt iSd § 33 Abs 1 ASVG ist mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der DN vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem DG seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt; ob die Tätigkeit bereits tatsächlich aufgenommen wurde oder ob im Büro auf die Anmeldung gewartet wurde, kann dahingestellt bleiben.
Die Frage, ob Personen fristgerecht zur SV angemeldet wurden, ist als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Es obliegt dem DG sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 123 Abs 5 ASVG besteht die Angehörigeneigenschaft von Kindern im Rahmen der Altersgrenzen des § 123 Abs 4 Z 1 ASVG, die sich im Ausland einer Schul- oder Berufsausbildung unterziehen, auch dann, wenn kein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt iSd § 66 Abs 2 JN vorliegt.
Zeiten der neuen Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG haben leistungsrechtlich nicht die Wirkung von Beitragsmonaten iSd § 236 Abs 4 Z 1 ASVG und sind demnach für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 4 Z 1 ASVG nicht zu berücksichtigen. Dies findet seine Begründung vor allem darin, dass andernfalls eine sachlich nicht rechtfertigbare Differenzierung zu den vor dem 1.1.1955 geborenen Versicherten bestünde, für die weiterhin gem § 617 Abs 3 ASVG die Ersatzzeitenregelung der §§ 227, 227a ASVG Anwendung findet. Diese Versicherten wären allein aufgrund ihres Geburtsdatums vor dem 1.1.1955 gegenüber den nach diesem Datum geborenen Versicherten erheblich benachteiligt. Eine derartige, sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden.
Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz genießt – ob als Angestellter oder qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf –, darf in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. Dies hat auch dann zu gelten, wenn ein qualifizierter Arbeiter (hier gelernter Gärtner) zuletzt als Angestellter (hier Verkäufer in einem Gartencenter) tätig war, wenn die Erlernung der Arbeitertätigkeit Voraussetzung für die Ausübung der kaufmännischen Tätigkeit war. Für die Verweisbarkeit ist (allein) die zuletzt ausgeübte kaufmännisch geprägte Angestelltentätigkeit maßgeblich. Die frühere Ausübung der qualifizierten Arbeitertätigkeit vermag zu keiner entsprechend fachspezifischen Einschränkung der Verweisbarkeit im Rahmen des zuletzt ausgeübten kaufmännischen Berufs führen.