Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Ob die niedrigere oder die höhere Versicherungsgrenze anzuwenden ist, bestimmt sich danach, ob die betreffende Person sonstige Erwerbstätigkeiten ausübt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und den Erläuterungen ist es nicht maßgeblich, ob diese weitere Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung begründet oder nicht.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen.
Gem § 115 Abs 1 Z 1 GSVG sind Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz als Beitragszeiten anzurechnen, wenn Beiträge wirksam (§ 118 GSVG) entrichtet worden sind. Beiträge, die nach dem Stichtag für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam (§ 118 Abs 1 GSVG). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, zu verhindern, dass der Versicherte durch spekulative Überlegungen das Versicherungsrisiko einseitig zulasten des Versicherungsträgers verschiebt.
Der/die Versicherte muss sich nach § 133 Abs 1 GSVG auf jede wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Es ist § 133 Abs 1 GSVG nicht zu entnehmen, dass eine Verweisung auf eine unselbstständige Teilzeittätigkeit nur in Betracht komme, soweit daraus ein existenzsicherndes Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielt werden könne.