Die Einordnung von Umschulungsgeld gem § 39b AlVG, Rehabilitationsgeld gem § 143a ASVG in den Leistungskatalog des Art 3 der VO (EG) 883/2004
Die Einordnung von Umschulungsgeld gem § 39b AlVG, Rehabilitationsgeld gem § 143a ASVG in den Leistungskatalog des Art 3 der VO (EG) 883/2004
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl I 2013/3 (78. Novelle zum ASVG) wurden für ab 1.1.1964 geborene Personen die befristeten Pensionen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit sowie der mit BGBl I 2010/111 geschaffene Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation* abgeschafft.* Weiters wurden in der AlV als Geldleistung bei Arbeitslosigkeit die neue Leistung Umschulungsgeld* und in der KV aus dem neuen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Geldleistung Rehabilitationsgeld* geschaffen.
Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wie die Leistungen Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld in den Leistungskatalog des Art 3 der VO (EG) 883/2004 (in der Folge: VO) eingeordnet werden können.
Vom sachlichen Geltungsbereich der VO sind die in Art 3 Abs 1 lit a bis j der VO angeführten Zweige der sozialen Sicherheit umfasst. Nach der stRsp des EuGH kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie erstens den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art 3 Abs 1 der VO ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht.* Folglich kann ein Zweig der sozialen Sicherheit, der keinen Bezug zu einem in Art 3 Abs 1 VO ausdrücklich angeführten Risiken hat, nicht als solcher qualifiziert werden, auch wenn er dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt.* Das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts bringt mit sich, dass die Frage nach der Einbeziehung einer (nationalen) Leistung in den Katalog des Art 3 Abs 1 VO nicht anhand der Besonderheiten des jeweiligen innerstaatlichen Rechts beantwortet werden kann, sondern nur nach den objektiven Kriterien, die sich aus dem unionsrechtlichen Rahmen ergeben. Diesem Grundsatz entsprechend sind die in Art 3 Abs 1 lit a bis j der VO angeführten Begriffe für die Anwendung der VO nicht in Bezug auf die Art der nationalen Rechtsvorschriften zu definieren, in denen150 die innerstaatlichen Bestimmungen über diese Leistungen enthalten sind, sondern auf der Grundlage der unionsrechtlichen Regeln, die die wesentlichen Bestandteile dieser Leistungen festlegen.* Insoweit ist für die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen. * In Bezug auf die genaue Bestimmung der Art der [...] in Rede stehenden Leistung geht aus der Rsp des EuGH hervor, dass Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art zu betrachten sind, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen.*
Als Ersatz für die wegfallenden befristeten Pensionen* tritt gem § 143a ASVG für Personen, für die vom Pensionsversicherungsträger mit Bescheid festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) und für deren Dauer das Rehabilitationsgeld. Das Rehabilitationsgeld ist nach der Konzeption des SRÄG 2012 gem § 117 Z 3 ASVG eine Leistung der KV aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Die Berechnung und Auszahlung erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Das weitere Vorliegen der vorüber gehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements (§ 143b ASVG) unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g ASVG) zu überprüfen. Die Zuerkennung dem Grunde nach sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt jedoch durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. Das Rehabilitationsgeld gebührt grundsätzlich in gleicher Höhe wie das Krankengeld, dh bis zum 43. Tag in Höhe von 50 % und ab dem 43. Tag in Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage aus der letzten Erwerbstätigkeit. Unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges sind anzurechnen. Anders als in der PV ist jedoch weder eine Aufwertung eines allfällig in der Vergangenheit liegenden, für die Berechnung der Höhe des Rehabilitationsgelds heranzuziehenden Arbeitsverdienstes noch eine Anpassung des Rehabilitationsgeldes im Falle eines länger dauernden Bezuges vorgesehen. Jedenfalls gebührt das Rehabilitationsgeld, im Unterschied zum Krankengeld, in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG, solange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wenn der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, zusammen trifft, gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach der Teilpensionsregelung des § 254 Abs 7 ASVG zu bestimmen ist. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Betrag des Rehabilitationsgeldes. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld ruht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalls hat und ruht zur Hälfte bei einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von bis zu 50 %. Die von den Krankenversicherungsträgern getätigten Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie für den anteiligen Verwaltungsaufwand sind vom zuständigen Pensionsversicherungsträger zu ersetzen.* Die BezieherInnen von Rehabilitationsgeld sind in der KV und PV teilversichert, * wobei die Beiträge zur KV vom Pensionsversicherungsträger* und die Beiträge zur PV vom Bund getragen werden.*
Wie oben angeführt, kann das Rehabilitationsgeld dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit iSd VO angesehen werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und sich auf eines der in Art 3 Abs 1 der VO ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. Da der Gesetzgeber den zuständigen Sozialversicherungsträgern bei Gewährung von Rehabilitationsgeld keinerlei Ermessen einräumt, liegt die erste Voraussetzung vor. ME besteht auch kein Zweifel, dass es sich beim Rehabilitationsgeld um eine vom Leistungskatalog des Art 3 der VO umfasste Leistung handelt. Da das Rehabilitationsgeld Merkmale der Leistungen „Krankheit“ und „Invalidität“ aufweist und eine zwischen den Pensions- und Krankenversicherungsträgern geteilte Zuständigkeit vorliegt, drängt sich die Frage auf, ob das Rehabilitationsgeld im Rahmen der VO als „Leistung bei Krankheit“ oder als „Leistung bei Invalidität“ zu koordinieren ist.
Nach Rsp des EuGH deckt eine Leistung bei Krankheit iSv Art 3 Abs 1 lit a der VO das Risiko eines krankhaften Zustands, der dazu führt, dass der/die Betroffene seine/ihre Tätigkeiten vorübergehend aussetzt. Hingegen soll eine Leistung bei Invalidität iSv Art 3 Abs 1 lit c der VO grundsätzlich das Risiko einer Erwerbsunfähigkeit eines bestimmten Grades decken, wenn wahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsunfähigkeit bleibend oder dauerhaft sein wird.*
Da Rehabilitationsgeld nur bei vorübergehender Invalidität, also wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht151 bleibend oder dauerhaft sein wird, gewährt wird, kann unter Heranziehung der Rsp des EuGH nur der Schluss gezogen werden, dass Rehabilitationsgeld als eine Leistung bei Krankheit iSv Art 3 Abs 1 lit a der VO zu koordinieren ist.
Personen, für die vom Pensionsversicherungsträger mit Bescheid festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben gem § 39b AlVG Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen bereit sind. Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder für Kinder mit Behinderung, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, müssen für die Bereithaltung zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden zur Verfügung stehen. Zweckmäßig und zumutbar sind nur solche Maßnahmen, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit Invalidität oder Berufsunfähigkeit auf Dauer beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.* Das Umschulungsgeld ist gem § 6 Abs 1 Z 9 AlVG eine Geldleistung aus der AlV, die ab Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Antragstellung bei der Arbeitsmarktverwaltung innerhalb von vier Wochen erfolgt, ansonsten erst ab Antragstellung gebührt. Die Leistung wird bei entsprechender Mitwirkung bis zur Beendigung der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme gewährt. Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung dieser Maßnahmen in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme in der Höhe des um 22 % erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge. Mindestens gebührt das Umschulungsgeld, im Unterschied zum Arbeitslosengeld, in der Höhe des um ein Sechstel erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Wenn nach Verletzung der Mitwirkungspflicht eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden kann, gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes (Sperre nach § 10 Abs 1 Z 2 AlVG) bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes. Wenn das Arbeitsmarktservice (AMS) zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Auf das Umschulungsgeld sind grundsätzlich die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Umschulungsgeld tritt. Während das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit* und grundsätzlich* auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Umschulungsgeld ist, stellt hingegen das Vorliegen einer entsprechenden Anwartschaft in der AlV sowie von Arbeitswilligkeit ausdrücklich keine Voraussetzungen für einen Anspruch von Umschulungsgeld dar. Finanziert wird das Umschulungsgeld aus den allgemeinen Mitteln der Arbeitsmarktverwaltung. Ein Kostenersatz aus Mitteln der PV ist nicht vorgesehen. Die BezieherInnen von Umschulungsgeld sind in der KV, UV und PV teilversichert.*
Da das Umschulungsgeld Merkmale der Leistungen bei „Invalidität“ und „Arbeitslosigkeit“ aufweist und eine zwischen den Pensionsversicherungsträgen und dem AMS geteilte Zuständigkeit vorliegt, stellt sich die Frage, ob das Umschulungsgeld vom Geltungsbereich der VO umfasst ist und im Rahmen der VO als „Leistung bei Invalidität“ oder als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ zu koordinieren ist. Wie oben angeführt, kann das Umschulungsgeld nach der Rsp des EuGH dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und sich auf eines der in Art 3 Abs 1 der VO ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder in der AlV noch für ab 1964 geborene Personen in der PV ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation vorgesehen ist. Wenn allerdings der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid feststellt, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und die betreffende Person zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen bereit ist, besteht ein von objektiven, in § 39b AlVG geregelten gesetzlichen152 Kriterien abhängiger Anspruch auf Umschulungsgeld. Dies ohne, dass eine im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit vorgesehen ist. ME liegt daher die erste Voraussetzung beim Umschulungsgeld vor. Wie auch bei Rehabilitationsgeld besteht meiner Meinung nach kein Zweifel, dass es sich beim Rehabilitationsgeld um eine vom Leistungskatalog des Art 3 der VO umfasste Leistung handelt.
Wie bereits zum Rehabilitationsgeld ausgeführt, soll nach der Rsp des EuGH eine Leistung bei Invalidität iSv Art 3 Abs 1 lit c der VO grundsätzlich das Risiko einer Erwerbsunfähigkeit eines bestimmten Grades decken, wenn wahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsunfähigkeit bleibend oder dauerhaft sein wird. Da ein Anspruch auf Umschulungsgeld nur dann vorliegt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) beseitigt bzw vermieden werden kann, ist unter Zugrundelegung der vom EuGH getroffenen Abgrenzung zwischen den Leistungen bei Invalidität und den Leistungen bei Krankheit davon auszugehen, dass es sich beim Umschulungsgeld nicht um eine Leistung bei Invalidität handelt.
Nach der Rsp des EuGH deckt eine Leistung bei Arbeitslosigkeit das Risiko des Einkommensverlustes, den ein/e AN wegen des Verlustes seiner Beschäftigung erleidet, während er noch arbeitsfähig ist. Eine Leistung, die aufgrund des Eintritts dieses Risikos, dh des Verlustes der Beschäftigung, gewährt wird und die wegen der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit durch den/die Betroffene/n wegen des Wegfalls dieser Situation nicht mehr geschuldet wird, ist als Leistung bei Arbeitslosigkeit zu betrachten.* In der Rs Petersen beurteilte der EuGH den österreichischen Pensionsvorschuss gem § 23 AlVG als Leistung bei Arbeitslosigkeit. In seiner Begründung führte der EuGH aus, dass die Erfordernisse der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und das Erfordernis dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen zwar wichtige Merkmale für ein Anspruch auf Arbeitslosengeld darstellen, doch kann sich die Befreiung von der Notwendigkeit, sie in einem bestimmten Fall zu erfüllen, als solches nicht auf das Wesen des Pensionsvorschusses als Leistung bei Arbeitslosigkeit auswirken.* Das Umschulungsgeld wird wie bereits erwähnt unter Zugrundelegung des fiktiven Arbeitslosengeldanspruchs vom AMS berechnet und ausbezahlt sowie ausschließlich aus Mitteln der AlV finanziert. Arbeitsfähigkeit und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sowie die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind für einen Anspruch auf Umschulungsgeld erforderlich, der Wegfall dieser Voraussetzungen führt zu einer Einstellung bzw Sperre des Umschulungsgeldes. Daher schadet mE das mangelnde Erfordernis der Arbeitswilligkeit und das mangelnde Erfordernis einer Anwartschaftserfüllung in der AlV nicht der Einordnung des Umschulungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSv Art 3 Abs 1 lit h der VO.*
Im Rahmen der VO (EG) 883/2004 ist das Rehabilitationsgeld gem § 143a ASVG als eine Leistung bei Krankheit iSv Art 3 Abs 1 lit a der VO und das Umschulungsgeld gem § 39b AlVG als eine Leistung bei Arbeitslosigkeit iSv Art 3 Abs 1 lit h der VO zu qualifizieren.